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a) für die einzelnen Lokomotiven je nach ihrer Bauart gemäß 8. 80)
festgesetzt sind; . .
b) der in den Zügen vorhandenen Anzahl der zu bremsenden Wagen-
achsen nach F. 13 entsprechen;
J) durch die Besonderheiten der einzelnen Bahnstrecken geboten sind.
(2) Die Erfüllung vorstehender Bedingungen vorausgesetzt, ist als größte
zulässige Fahrgeschwindigkeit in der Stunde anzunehmen:
a) für Personenzüge:
1. ohne durchgehende Bremse. 60 Kilometer,
2. mit durchgehender Bremse:
im Allgemein 80 „
unter besonders günstigen Verhältnissen mit
Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde 90;
b) für Güterzüge:
im Allgemeimiien . ... 45 „
unter besonders günstigen Verhältnissen mit
Genehmigung der Ausfsichtsbehörde:
bei einer Zugstärke
bis zu höchstens 100 Wagenachsen 55,„
is - 80 - .55-,
is - 60 - . 60 - ;
e) für Arbeitszüge:
1. wenn die in denselben laufenden Wagen nicht
durchweg den Bestimmungen im F. 12 ent-
sprechen ... 30 „
2. andernfall . .. . . . . . . . . . . . . .. 45
d) für einzeln fahrende Lokomotiven (abgesehen von Probe-
fahrten, für welche keine Beschränkung stattfindet) 50 -,
jedoch können für dieselben mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
größere Fahrgeschwindigkeiten bis zu der nach J. 81) festgesetzten
Geschwindigkeitsgrenze gestattet werden.
(s) Für jeden Zug ist diejenige Fahrzeit zu ermitteln, welche in Berück-
sichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse von Station zu Station
mindestens verwendet werden muß. Diese kürzeste Fahrzeit sowie die Fahr-
geschwindigkeit, nach welcher die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen berechnet
werden soll, ist dem Zugpersonal und den im äußeren Betriebsdienst beschäftigten
Stationsbeamten neben der planmäßigen Fahrzeit des Zuges anzugeben.
(4) Bei Berechnung der kürzesten Fahrzeit ist die größte zulässige Ge-
schwindigkeit auf fallenden und auf gekrümmten Bahnstrecken wie folgt an-
zunehmen: