Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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des Aufenthalts auf den Stationen sein, sofern nicht als sicher an- 
genommen werden kann, daß die entstehende Verspätung bis zur 
nächsten Anschluß= oder bis zur Endstation wieder beseitigt werden wird. 
b) Die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der plan- 
mäßigen Fahrzeit nicht herbeiführen. 
J%) Die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern nicht 
belästigt werden. 
(2) Inwieweit Eilgut mit Personenzügen befördert werden darf, bei welchen 
eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde zur An- 
wendung kommen soll, bestimmt die Aufsichtsbehörde. 
E. 31. 
Beförderung von Personen mit Güterzügen. 
Im Bedürfnißfalle kann mit den Güterzügen auch Personenbeförderung 
stattfinden; jedoch darf deshalb keine Erhöhung der für den betreffenden Zug zu- 
gelassenen größten Fahrgeschwindigkeit eintreten. 
G. 32. 
Fahrbericht der Zugführer. 
Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- 
und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vor- 
kommnisse genau zu verzeichnen sind. 
g. 33. 
Bildung der Büge. 
(1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, 
daß die im F. 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in demselben 
befindet und daß letztere thunlichst gleichmäßig vertheilt sind. Kommt auf einer 
Strecke eine Neigung von mehr als 5 % (1:200) ununterbrochen in einer Länge 
von 1000 Meter oder darüber vor, oder ist die gerade Verbindungslinie zwischen 
denjenigen zwei Punkten des Längenschnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung 
den größten Höhenunterschied zeigen, stärker als 5% (1:200) geneigt (G. 13 )0), 
so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben; hinter demselben kann aus- 
nahmsweise bei Güterzügen noch ein beschädigter leerer Wagen eingestellt werden, 
sofern derselbe zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art seiner Be- 
schädigung nicht eingestellt werden kann. 
(2) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächst- 
folgenden Wagen in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (F. 12 und 5)), die 
Zugleine, soweit dieselbe nach S. 48 (2) erforderlich ist, anzubringen, die Verbin- 
dungen der etwa vorhandenen durchgehenden Bremse (G. 12 ) herzustellen, die 
Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig zu vertheilen, die 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 112
	        
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