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(4) Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahn-
betrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen;
auch ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden.
g. 35.
Sonderzüge.
) Sonderzüge dürfen nur befördert werden, wenn die Bahn bewacht,
der Zug den Bahnwärtern vorher angekündigt und der nächsten Station ordnungs-
mäßig gemeldet ist.
(2) Ausnahmen sind nur in den im F. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig.
S. 36.
Arbeitszüge.
) Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung
des Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter
und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren.
(2) Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der An-
wesenbeit solcher Züge auf freier Strecke Kenntniß erhalten. Dies gilt auch von
einzelnen Fahrzeugen, welche auf der freien Strecke durch Menschenkräfte bewegt
werden; dieselben müssen einem verantwortlichen Begleiter unterstellt sein und
mindestens 15 Minuten vor der zu erwartenden Ankunft eines Zuges von dem
Fahrgleise desselben entfernt werden. «
§.37.
Schneepflüge.
(1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen bei Zügen,
welche mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Kilometer in der Stunde
fahren, nicht vor die Lokomotiven der Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß
eintritt, sind diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in Stations= beziehungs-
weise Blockabstand (§. 250) mit besonderen Lokomotiven vorauszuschicken.
(2) Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf
besonderen Rädern gehen, sind zulässig.
G. 38.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren
Dienst dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.
S. 39.
Stillstehende Lokomotiven und Wagen.
(1) Bei angeheizten Lokomotiven muß, solange sie stillstehen, der Regulator
geshlossen b die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die
okomotive muß dabei stets unter Aufsicht stehen.
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