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S. 45.
Signalisirung der nicht fahrplanmäßigen Züge.
(1) Nicht fahrplanmäßige Züge oder Lokomotiven müssen in der Regel
durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorher-
gehenden Zuge oder schriftlich den Bahnwärtern angekündigt werden.
(2) Kann eine solche Ankündigung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahr-
planmäßige Züge oder Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche
Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat und die
Wärter zeitig vorher von dem Abgang derselben durch elektrische Signale benach-
richtigt sind.
(s) Von den vorstehenden Bestimmungen sowie von der Vorschrift im
§. 35 kann — unter persönlicher Verantwortlichkeit des Stationsvorstehers oder
des sonst zuständigen Betriebsbeamten — abgesehen werden bei Hülfszügen und
Hülfslokomotiven, welche aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder
sonstigen außerordentlichen Ereignissen plötzlich erforderlich werden. Dieselben
dürfen in solchen Fällen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 Kilo-
meter in der Stunde fahren.
g. 46.
Signale für die Ein- und Ausfahrt der Züge.
(1) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für einen Zug gegeben
oder ein Zug von der Station abgelassen wird, ist genau zu prüfen, ob die
Gleise, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen
richtig gestellt sind (S. 16).
(2) Das Einfahrtssignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden
Stationsbeamten selbst oder im jedesmaligen Auftrage desselben durch einen
anderen Beamten oder verpflichteten Arbeiter gegeben werden. Kann dieser Auf-
trag nicht mündlich ertheilt werden, so ist durch geeignete Einrichtungen eine zu-
verlässige Uebermittelung desselben zu ermöglichen.
(s) Falls die von einem Luge zu durchfahrenden Weichen von einem
Stellwerk aus gestellt oder verriegelt werden, muß dem dienstthuenden Stations-
beamten durch Signale, deren Stellung mit derjenigen der Weichen in gegen-
seitiger Abhängigkeit steht, oder auf andere geeignete Weise die Möglichkeit ge-
währt sein, sich bei Ertheilung der Erlaubniß zur Ein-, Aus- oder Durchfahrt
des Zuges von der richtigen Stellung jener Weichen zu überzeugen.
(4) Für die Weichen in den Halptgleisen ist eine bestimmte Grundstellung
als Regel vorzuschreiben.
C. 47.
Signale an Wasserkrahnen.
Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren muß im Dunkeln durch
Signale kenntlich gemacht sein.