Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 711 — 
S. 45. 
Signalisirung der nicht fahrplanmäßigen Züge. 
(1) Nicht fahrplanmäßige Züge oder Lokomotiven müssen in der Regel 
durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorher- 
gehenden Zuge oder schriftlich den Bahnwärtern angekündigt werden. 
(2) Kann eine solche Ankündigung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahr- 
planmäßige Züge oder Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche 
Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat und die 
Wärter zeitig vorher von dem Abgang derselben durch elektrische Signale benach- 
richtigt sind. 
(s) Von den vorstehenden Bestimmungen sowie von der Vorschrift im 
§. 35 kann — unter persönlicher Verantwortlichkeit des Stationsvorstehers oder 
des sonst zuständigen Betriebsbeamten — abgesehen werden bei Hülfszügen und 
Hülfslokomotiven, welche aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder 
sonstigen außerordentlichen Ereignissen plötzlich erforderlich werden. Dieselben 
dürfen in solchen Fällen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 Kilo- 
meter in der Stunde fahren. 
g. 46. 
Signale für die Ein- und Ausfahrt der Züge. 
(1) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für einen Zug gegeben 
oder ein Zug von der Station abgelassen wird, ist genau zu prüfen, ob die 
Gleise, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen 
richtig gestellt sind (S. 16). 
(2) Das Einfahrtssignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden 
Stationsbeamten selbst oder im jedesmaligen Auftrage desselben durch einen 
anderen Beamten oder verpflichteten Arbeiter gegeben werden. Kann dieser Auf- 
trag nicht mündlich ertheilt werden, so ist durch geeignete Einrichtungen eine zu- 
verlässige Uebermittelung desselben zu ermöglichen. 
(s) Falls die von einem Luge zu durchfahrenden Weichen von einem 
Stellwerk aus gestellt oder verriegelt werden, muß dem dienstthuenden Stations- 
beamten durch Signale, deren Stellung mit derjenigen der Weichen in gegen- 
seitiger Abhängigkeit steht, oder auf andere geeignete Weise die Möglichkeit ge- 
währt sein, sich bei Ertheilung der Erlaubniß zur Ein-, Aus- oder Durchfahrt 
des Zuges von der richtigen Stellung jener Weichen zu überzeugen. 
(4) Für die Weichen in den Halptgleisen ist eine bestimmte Grundstellung 
als Regel vorzuschreiben. 
C. 47. 
Signale an Wasserkrahnen. 
Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren muß im Dunkeln durch 
Signale kenntlich gemacht sein.
	        
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