Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(2) Das Treiben von größeren Viehherden über die Bahnübergänge ist 
innerhalb 10 Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr 
gestattet. 
". 58. 
Benutzung von Privatübergängen. 
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Auf— 
sichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden (F. 56). 
C. 59. 
Geschlossene Uebergänge. 
Solange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber 
von Viehherden und Führer von Lasthhieren bei den aufgestellten Warnungs- 
tafeln halten. Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugschranken 
versehenen Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Schranken 
nähern, dieselben aber nicht öffnen. 
S. 60. 
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen. 
Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Ein- 
schluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, imgleichen das 
Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das 
Anbringen sonstiger Fahrthindernisse ist verboten, ebenso die Erregung falschen 
Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweiche- 
vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden Hand- 
lungen. 
§. 61. 
Verhalten der Reisenden beim Ein= und Aussteigen und während der Fahrt. 
(1) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein= und Aus- 
steigen und der Versuch dazu, sowie das eigenmächtige Oeffnen der an den Lang- 
seiten der Wagen befindlichen Thüren verboten. 
(2) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen 
beschädigt werden können, während der Fahrt aus dem Wagen zu werfen. 
G. 62. 
Bestrafung von Uebertretungen. 
Wer den Bestimmungen der §9. 53 bis 61 und den nachfolgenden Be- 
stimmungen der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands zuwiderhandelt, 
welche also lauten: 
„Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine 
Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 113 
 
	        
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