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Schießpulver, leicht entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von
der Mitnahme ausgeschlossen.
Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffen-
heit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die
Mitführung von Handmunition gestattet.“
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den all-
gemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
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Befugnisse der Bahnpolizeibeamten.
) Die Bahnpolizeibeamten (I. 66) sind befugt, einen Jeden vorläufig
festzunehmen, der auf der Uebertretung der im F. 62 gedachten Bestimmungen
betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine
Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen,
wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchst-
betrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen.
(2) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann
sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht
entziehen.
C. 64.
Verfahren im Falle einer Festnahme.
(1) Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit
gesetzt wird, dem Amtsrichter oder der Polizeibehörde desjenigen Bezirks, in welchem
die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
(2) Erfolgt die Ablieferung des Festgenommenen nicht durch Bahnpolizei-
beamte, so hat der die Ablieferung anordnende Beamte eine mit seinem Namen
und seiner Dienststellung bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, auf welcher
der Grund der Festnahme anzugeben ist.
g. 66.
Aushang von Vorschriften. Beschwerdebuch.
Ein Abdruck der §9. 53 bis 65 dieser Vorschriften und der 88. 13, 15,
18, 20, 21 und F. 29 5) der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
ist in jedem Warteraum auszuhängen. Bei jedem Stationsvorstande ist ein dem
Publikum zugängliches Beschwerdebuch aufzulegen.