Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Schießpulver, leicht entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von 
der Mitnahme ausgeschlossen. 
Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffen- 
heit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen. 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die 
Mitführung von Handmunition gestattet.“ 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den all- 
gemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
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Befugnisse der Bahnpolizeibeamten. 
) Die Bahnpolizeibeamten (I. 66) sind befugt, einen Jeden vorläufig 
festzunehmen, der auf der Uebertretung der im F. 62 gedachten Bestimmungen 
betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine 
Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, 
wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchst- 
betrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen. 
(2) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann 
sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht 
entziehen. 
C. 64. 
Verfahren im Falle einer Festnahme. 
(1) Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit 
gesetzt wird, dem Amtsrichter oder der Polizeibehörde desjenigen Bezirks, in welchem 
die Festnahme erfolgt, vorzuführen. 
(2) Erfolgt die Ablieferung des Festgenommenen nicht durch Bahnpolizei- 
beamte, so hat der die Ablieferung anordnende Beamte eine mit seinem Namen 
und seiner Dienststellung bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, auf welcher 
der Grund der Festnahme anzugeben ist. 
g. 66. 
Aushang von Vorschriften. Beschwerdebuch. 
Ein Abdruck der §9. 53 bis 65 dieser Vorschriften und der 88. 13, 15, 
18, 20, 21 und F. 29 5) der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
ist in jedem Warteraum auszuhängen. Bei jedem Stationsvorstande ist ein dem 
Publikum zugängliches Beschwerdebuch aufzulegen.
	        
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