Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidigt. 
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen 
dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
(3) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für 
Eisenbahnzwecke finden obige Vorschriften über das Alter und die Vereidigung 
keine Anwendung. 
". 69. 
Pflichten gegen das Publikum. Dersonalakten. 
(1) Die Bahnpolizeibeamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, 
anständiges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere 
jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. 
(2) Unziemlichkeiten sind von den Vorgesetzten nöthigenfalls durch angemessene 
Strafen zu ahnden. 
(s) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres 
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung polizeilicher 
Verrichtungen entfernt werden. 
(4) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten 
Personalakten anzulegen und fortzuführen. 
G. 70. 
1 Bezirk der Amtsthätigkeit. 
Die Amtsthätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf 
den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen An- 
lagen und soweit, als solches zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb 
geltenden Polizeiverordnungen erforderlich ist. 
G. 71. 
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten. 
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf 
deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso 
sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Aus- 
übung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten 
Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen 
Pflichten zulassen. 
VI. 
Aufsichtsbehörden. 
. 72. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Landes- 
Aufsichtsbehörde und Aufsichtsbehörden im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen
	        
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