Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

A 
. sechsmonatliche Beschäftigung in einer 
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vorrichtungen, der Achslager, der Handbremsen und der auf der betreffenden 
Bahn vorhandenen durchgehenden Bremsen, der Heizungs= und Beleuchtungs- 
vorrichtungen, sowie der Einrichtung und Behandlungsweise derselben, und 
der Vorschriften über das Reinigen der Wagen, 
Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebes vorkommenden kleinen 
Schäden zu beseitigen, 
Kenntniß der Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, und der Signal- 
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den für den Dienst der 
betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der Vor- 
schriften über den Rangirdienst, 
. Kenntniß der Dienstanweisungen für diese Beamtengattung, sowie derjenigen 
für Schaffner, Bremser, Weichensteller und Bahnwärter, soweit dieselben 
ihren Dienstkreis berühren, 
Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen, 
agenwerkstätte, einschließlich der 
Probezeit im Bremserdienste. 
IV. 
Rangirmeister: 
außer den unter IIIa 1 bis 6 bezeichneten Erfordernissen: 
Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge, 
Kenntniß der Dienstanweisungen für die Bahnbewachungs-, Stations-= und 
Fahrbeamten, soweit dieselben den Rangirdienst berühren, 
Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie 
ihren Dienstkreis berühren. 
V. 
Schaffner: 
außer den unter IIIa 1 bis 5 bezeichneten Erfordernissen: 
. Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und 
Nachbarverkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist, 
Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schriftliche 
Anzeige in angemessener Form zu erstatten, 
Kenntniß der besonderen Vorschriften über Personenbeförderung, sowie der 
Bestimmungen der Militär-Eisenbahn -Ordnung, der Vorschriften der 
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Verkehrs- 
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit diese Bestimmungen und 
Vorschriften ihren Dienstkreis berühren, 
Kenntniß der verschiedenen Fahrkarten und ihrer Bedentung „ferner der 
Bestimmungen über freie Fahrten, über Ersatzleistungen für 
114“ 
eschädigungen
	        
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