A
. sechsmonatliche Beschäftigung in einer
— 725 —
vorrichtungen, der Achslager, der Handbremsen und der auf der betreffenden
Bahn vorhandenen durchgehenden Bremsen, der Heizungs= und Beleuchtungs-
vorrichtungen, sowie der Einrichtung und Behandlungsweise derselben, und
der Vorschriften über das Reinigen der Wagen,
Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebes vorkommenden kleinen
Schäden zu beseitigen,
Kenntniß der Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen
Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, und der Signal-
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den für den Dienst der
betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der Vor-
schriften über den Rangirdienst,
. Kenntniß der Dienstanweisungen für diese Beamtengattung, sowie derjenigen
für Schaffner, Bremser, Weichensteller und Bahnwärter, soweit dieselben
ihren Dienstkreis berühren,
Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen,
agenwerkstätte, einschließlich der
Probezeit im Bremserdienste.
IV.
Rangirmeister:
außer den unter IIIa 1 bis 6 bezeichneten Erfordernissen:
Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge,
Kenntniß der Dienstanweisungen für die Bahnbewachungs-, Stations-= und
Fahrbeamten, soweit dieselben den Rangirdienst berühren,
Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie
ihren Dienstkreis berühren.
V.
Schaffner:
außer den unter IIIa 1 bis 5 bezeichneten Erfordernissen:
. Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und
Nachbarverkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist,
Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schriftliche
Anzeige in angemessener Form zu erstatten,
Kenntniß der besonderen Vorschriften über Personenbeförderung, sowie der
Bestimmungen der Militär-Eisenbahn -Ordnung, der Vorschriften der
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Verkehrs-
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit diese Bestimmungen und
Vorschriften ihren Dienstkreis berühren,
Kenntniß der verschiedenen Fahrkarten und ihrer Bedentung „ferner der
Bestimmungen über freie Fahrten, über Ersatzleistungen für
114“
eschädigungen