Contents : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

738  Das  öffentliche  Recht.

gemeinrechtliche  Praris  hat  dies  ausgedehnt  auf  das  Beweisverjahren.  So  muß
die  Partei  alle  Beweismittel  über  die  von  ihr  zu  beweisenden  Punkte,  alle  Gegenbeweismittel,
  Einreden  gegen  die  Beweismittel  der  Gegenfeite  auf  ein  Mal  vorbringen.


Aus  dem  Wesen  der  Eventualmaxime  folgt:

1)  Jedes  der  mehreren  eventuell  mit  einander  verbundenen  Angriffs-  und  Bertheidigungsmittel
  muß  getrennt  von  dem  andern  beurtheilt  werden;  daher  kann
z.  B.  der  Beklagte  die  Klagforderung  leugnen,  eventuell  aber  doch  deren  Zahlung
behaupten.

2)  Der  Richter  hat  über  das  eventuell  Vorgebrachte  nicht  zu  erkennen,  falls
es  nach  Lage  der  Sache  überflüffig  i  ist.

Uebrigens  bedurste  es  nach  gemeinem  Deutschen  Prozeßrechte,  damit  eine  Partei
mit  dem  eventuell  nicht  Vorgebrachten  auegeschlossen  sei,  vorheriger  peremtorischer
Aufforderung,  und  überdies  wurde  die  Partei  mit  Dem,  was  fie  erst  später  in  Erfahrung
  gebracht  hatte  (einem  Novum),  auf  Grund  eines  von  ihr  zu  leistenden  Kalumnien-(Noven-)eides
  auch  später  noch  zugelassen.

Die  starre  Handhabung  der  Eventualmarime  schädigt  nicht  selten  die  Rechte
der  Partei,  z.  B.  wird  dadurch  die  Partei,  welche  eine  dilatorische  Eiurede  hat
veranlaßt,  um  sicher  zu  gehen,  eventuell  doch  auf  eine  Erörterung  der  Sache  selbst
einzugehen,  wodurch  dann  die  dilatorische  Einrede  den  wesentlichsten  Theil  ihrrr
Bedeutung  einbüßt,  und  die  Eventualmarime  verzögert  oft  auch  die  Erledigung  des
Prozesses.  Mit  einer  einheitlichen  mündlichen  Verhandlung  ist  die  Eventualmarime
  in  der  gemeimechtlichen  Gestalt  unverträglich.

Sie  war  auch  unverträglich  mit  der  in  der  Prrußischen  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  angenommenen  Untersuchungsmaxime;  denn  die  Ausschließung  der  Angriffeund
  Vertheidigungsmittel  kann  nur  auf  einen  Verzicht  gegründet  werden.  Dagegen
wurde  die  Eventualmaxime  strenge  gehandhabt  in  dem  neueren  Preußischen  Verfahren
und  in  der  Hanoverschen  Prozeßordnung,  insofern  namentlich  durch  das  Hannoversche
Beweisurtheil  Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel  für  die  Instanz  ausgeschloffen
wurden.  Der  Französische  Prozeß  andererseits  kennt  die  Eventualmaxime  gar  nicht,
ersetzt  dieselbe  aber  in  gewissem  Umfange  durch  die  bereits  oben  erwähnte  Souveränetät
  der  Gerichte;  im  Englischen  Prozesse  aber  kommt  die  Eventualmaxime  (theilweise
  vermöge  der  Theilung  des  Versahrens)  nur  in  milder  Form  vor.  Die  neuen
Entwürfe  einer  gemeinsamen  Deutschen  Eivilprozeßordnung  hatten  die  Eventualmaxime
mehr  und  mehr  fallen  lassen.  Radikal  mit  ihr  gebrochen  haben  jetzt  die  D.  CPO.  1
und  die  Entwürfe  einer  Oesterreichischen  Civilpwzeßordnung  von  1876  und  1881.

III.  Geschichte  des  Deutschen  CTivilprozesses.

Der  Deutsche  Civilprozeß  ist  erwachsen  aus  einer  Verbindung  Römischer  und
Germanischer  Grundsätze,  namentlich  durch  Einschiebung  des  materiellen  Römifchen
Beweisrechts  in  den  sormalistisch  gestalteten  Germanischen  Prozeß.  Die  Italienischen
Juristen  und  die  Kanonisten  glaubten  oft  rein  Römisches  Recht  anzuwenden;  aber
sie  verstanden  dasselbe  in  einem  formalistischen  Sinne.  So  zerspaltete  namentlich
der  Römisch-Kanonische  Prozeß  des  Mittelalters  das  prinzipiell  einheitliche  Römische
Verfahren  in  eine  Reihe  einzelner  Abschnitte,  deren  jeder  nur  einem  besonderen
Zwecke  dien

Die  n“  systematischen  Darstellungen  dieses  Prozesses  lieferten  Pillius,

*'i  251  lautet  Abs.  1:  riffs=  und  Bertheidigungsmittel  (Einreden,  Widerll
Nepiison  u.  s.  w.)  können  bis  zum  anen  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  auf  icsdas
  Urtheil  ergeht,  geltend  gemacht  werden.