738 Das öffentliche Recht.
gemeinrechtliche Praris hat dies ausgedehnt auf das Beweisverjahren. So muß
die Partei alle Beweismittel über die von ihr zu beweisenden Punkte, alle Gegenbeweismittel,
Einreden gegen die Beweismittel der Gegenfeite auf ein Mal vorbringen.
Aus dem Wesen der Eventualmaxime folgt:
1) Jedes der mehreren eventuell mit einander verbundenen Angriffs- und Bertheidigungsmittel
muß getrennt von dem andern beurtheilt werden; daher kann
z. B. der Beklagte die Klagforderung leugnen, eventuell aber doch deren Zahlung
behaupten.
2) Der Richter hat über das eventuell Vorgebrachte nicht zu erkennen, falls
es nach Lage der Sache überflüffig i ist.
Uebrigens bedurste es nach gemeinem Deutschen Prozeßrechte, damit eine Partei
mit dem eventuell nicht Vorgebrachten auegeschlossen sei, vorheriger peremtorischer
Aufforderung, und überdies wurde die Partei mit Dem, was fie erst später in Erfahrung
gebracht hatte (einem Novum), auf Grund eines von ihr zu leistenden Kalumnien-(Noven-)eides
auch später noch zugelassen.
Die starre Handhabung der Eventualmarime schädigt nicht selten die Rechte
der Partei, z. B. wird dadurch die Partei, welche eine dilatorische Eiurede hat
veranlaßt, um sicher zu gehen, eventuell doch auf eine Erörterung der Sache selbst
einzugehen, wodurch dann die dilatorische Einrede den wesentlichsten Theil ihrrr
Bedeutung einbüßt, und die Eventualmarime verzögert oft auch die Erledigung des
Prozesses. Mit einer einheitlichen mündlichen Verhandlung ist die Eventualmarime
in der gemeimechtlichen Gestalt unverträglich.
Sie war auch unverträglich mit der in der Prrußischen Allgemeinen Gerichtsordnung
angenommenen Untersuchungsmaxime; denn die Ausschließung der Angriffeund
Vertheidigungsmittel kann nur auf einen Verzicht gegründet werden. Dagegen
wurde die Eventualmaxime strenge gehandhabt in dem neueren Preußischen Verfahren
und in der Hanoverschen Prozeßordnung, insofern namentlich durch das Hannoversche
Beweisurtheil Angriffs= und Vertheidigungsmittel für die Instanz ausgeschloffen
wurden. Der Französische Prozeß andererseits kennt die Eventualmaxime gar nicht,
ersetzt dieselbe aber in gewissem Umfange durch die bereits oben erwähnte Souveränetät
der Gerichte; im Englischen Prozesse aber kommt die Eventualmaxime (theilweise
vermöge der Theilung des Versahrens) nur in milder Form vor. Die neuen
Entwürfe einer gemeinsamen Deutschen Eivilprozeßordnung hatten die Eventualmaxime
mehr und mehr fallen lassen. Radikal mit ihr gebrochen haben jetzt die D. CPO. 1
und die Entwürfe einer Oesterreichischen Civilpwzeßordnung von 1876 und 1881.
III. Geschichte des Deutschen CTivilprozesses.
Der Deutsche Civilprozeß ist erwachsen aus einer Verbindung Römischer und
Germanischer Grundsätze, namentlich durch Einschiebung des materiellen Römifchen
Beweisrechts in den sormalistisch gestalteten Germanischen Prozeß. Die Italienischen
Juristen und die Kanonisten glaubten oft rein Römisches Recht anzuwenden; aber
sie verstanden dasselbe in einem formalistischen Sinne. So zerspaltete namentlich
der Römisch-Kanonische Prozeß des Mittelalters das prinzipiell einheitliche Römische
Verfahren in eine Reihe einzelner Abschnitte, deren jeder nur einem besonderen
Zwecke dien
Die n“ systematischen Darstellungen dieses Prozesses lieferten Pillius,
*'i 251 lautet Abs. 1: riffs= und Bertheidigungsmittel (Einreden, Widerll
Nepiison u. s. w.) können bis zum anen derjenigen mündlichen Verhandlung, auf icsdas
Urtheil ergeht, geltend gemacht werden.