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29a. Zurückdrücken:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Wagerechte Bewegung des Armes hin Wagerechte Bewegung der Handlaterne
und her. hin und her.
30 a. Halt:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Kreisförmige Bewegung der Hand-
laterne.
Kreisförmige Bewegung des Armes.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf
einzeln fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Aus-
nahmen zugelassen sind.
2. Eine Abweichung in der Darstellung der Signale von den beigegebenen
Abbildungen ist zulässig, soweit der Wortlaut der einzelnen Signal-
bestimmungen nicht entgegensteht.
3. Diese Signalordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraftj sie findet
Anwendung auf allen Haupteisenbahnen Deutschlands und auf den Neben-
eisenbahnen, soweit bei den letzteren Signale zur Anwendung kommen. Aus-
nahmen können unter besonderen Verhältnissen von der zuständigen Landes-
Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts zugelassen
werden.
Diese Signalordnung wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
4. Sofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne
besondere Schwierigkeiten bis zum 1. Januar 1893 nicht zu bewirken ist,
können für deren Ausführung von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde
mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt
werden. Bereits bewilligte Befristungen werden hiervon nicht berührt.
5. Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Bahnstrecken, welche von
ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Abweichungen
von dieser Signalordnung von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde
unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
Berlin, den 5. Juli 1892.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.
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