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(4) An Ladegleisen kann nach der Art ihrer Benutzung eine Einschränkung
der Umgrenzung des lichten Raumes von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden.
(5) Inwieweit im Uebrigen Abweichungen von der vorgeschriebenen Um-
grenzung des lichten Raumes zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath.
.. 2.
Bauwerke.
) Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngleisen bestimmter
Brücken ist nur ausnahmsweise gestattet und bedarf in jedem Falle der Genehmigung
der Landes-Aufsichtsbehörde.
(2) Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile des Ueber-
baues aus gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen.
.. 3.
Breite des Bahnkörpers.
Die Breite des Bahnkörpers auf freier Bahn — in Einschnitten und auf
Dämmen — ist so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante
der Schienen des nächstliegenden Gleises gelegten geraden Linie und der verlängerten
Böschungslinie mindestens 2/00o Meter von der Mitte des Gleises entfernt liegt.
E. 4.
Trockenlegung der Bahn.
) Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei ein-
gedeichten Strecken, mindestens 600 Millimeter über dem höchsten Wasserstande liegen.
(2) Die Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 200 Milli-
meter stark und gehörig entwässert sein.
g. 5.
Spurweite.
(1) Die Spurweite, im Lichten zwischen den Schienenköpfen gemessen, soll
in geraden Gleisen 1/435 Meter betragen.
(:) In Krümmungen mit einem Halbmesser unter 500 Meter soll die
Spurweite angemessen vergrößert werden. Diese Vergrößerung darf jedoch das
Maaß von 30 Millimeter nicht überschreiten.
g. 6.
Gleislage und Krümmungen.
) Die Schienen eines Gleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen.
(2) Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberkanten der beiden Schienen eines
Gleises sollen in geraden Strecken, mit Ausnahme der Ueberhöhungsrampen, in
gleicher Höhe liegen.