Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 749 — 
(s) In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die 
äußere Schiene um so viel höher liegen als die innere, daß bei der größten für 
die betreffende Strecke zugelassenen Fahrgeschwindigkeit (Betriebsordnung für die 
Haupteisenbahnen Deutschlands §. 26) die Krümmungen mit Sicherheit durch- 
fahren werden können. Die Ueberhöhung soll in den Uebergangsbögen oder in 
den zunächst an die Krümmung anschließenden geraden Strecken auf eine Länge 
auslaufen, welche mindestens das 200 fache der Ueberhöhung beträgt. 
(4) Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Gleise sind stetig 
in einander überzuführen. 
(53) Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades 
Stück von solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die 
andere Krümmung einlaufen. 
(6) Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Gleise auf freier Bahn soll 
nicht unter 180 Meter lang sein. 
(7) Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 Meter für Krümmungen 
auf freier Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts. 
S. 7. 
Längsneigung. 
(1) Die Längsneigung einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 25 % 
(1: 40). 
(2) Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 12/)5% (1:80) ist die 
Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich. 
(3) Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf denen Ausweichegleise für das 
Kreuzen oder Ueberholen von Güterzügen angelegt werden, sollen, abgesehen von 
Ausziehgleisen nebst zugehörigen Vertheilungsweichen, in keiner stärkeren Neigung 
als 2/5% (1: 400) liegen. 
(4) Die Ausweichegleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreifen. 
. 8. 
Neigungswechsel. 
(1) Die Neigungswechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreis- 
bogen von mindestens 5 000 Meter Halbmesser abzurunden; für Strecken un- 
mittelbar vor Stationen kann dieses Maaß auf 2 000 Meter herabgesetzt werden. 
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 5% (12:200), sofern die 
Länge einer derselben 1000 Meter übersteigt, ist eine weniger als 5% (1:200) 
geneigte Strecke von mindestens 500 Meter Länge einzulegen, welche zur Aus- 
rundung mitbenutzt werden kann. 
G. 9. 
Entfernung der Gleise. 
) Die Doppelgleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte 
nicht weniger als 3/500 Meter von einander entfernt sein. Tritt zu einem Gleis- 
117“°“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.