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(s) In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die
äußere Schiene um so viel höher liegen als die innere, daß bei der größten für
die betreffende Strecke zugelassenen Fahrgeschwindigkeit (Betriebsordnung für die
Haupteisenbahnen Deutschlands §. 26) die Krümmungen mit Sicherheit durch-
fahren werden können. Die Ueberhöhung soll in den Uebergangsbögen oder in
den zunächst an die Krümmung anschließenden geraden Strecken auf eine Länge
auslaufen, welche mindestens das 200 fache der Ueberhöhung beträgt.
(4) Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Gleise sind stetig
in einander überzuführen.
(53) Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades
Stück von solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die
andere Krümmung einlaufen.
(6) Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Gleise auf freier Bahn soll
nicht unter 180 Meter lang sein.
(7) Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 Meter für Krümmungen
auf freier Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts.
S. 7.
Längsneigung.
(1) Die Längsneigung einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 25 %
(1: 40).
(2) Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 12/)5% (1:80) ist die
Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich.
(3) Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf denen Ausweichegleise für das
Kreuzen oder Ueberholen von Güterzügen angelegt werden, sollen, abgesehen von
Ausziehgleisen nebst zugehörigen Vertheilungsweichen, in keiner stärkeren Neigung
als 2/5% (1: 400) liegen.
(4) Die Ausweichegleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreifen.
. 8.
Neigungswechsel.
(1) Die Neigungswechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreis-
bogen von mindestens 5 000 Meter Halbmesser abzurunden; für Strecken un-
mittelbar vor Stationen kann dieses Maaß auf 2 000 Meter herabgesetzt werden.
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 5% (12:200), sofern die
Länge einer derselben 1000 Meter übersteigt, ist eine weniger als 5% (1:200)
geneigte Strecke von mindestens 500 Meter Länge einzulegen, welche zur Aus-
rundung mitbenutzt werden kann.
G. 9.
Entfernung der Gleise.
) Die Doppelgleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte
nicht weniger als 3/500 Meter von einander entfernt sein. Tritt zu einem Gleis-
117“°“