Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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paare noch ein Gleis hinzu, so ist dessen Entfernung von dem zunächst liegenden 
Gleise von Mitte zu Mitte zu mindestens 4,000 Meter anzunehmen. 
(2) Werden mehrere Eeispaare neben einander gelegt, so muß die Ent- 
fernung von Mitte zu Mitte der benachbarten Gleise je zweier Gleispaare eben- 
falls mindestens 4,000 Meter betragen. 
(s) Die Gleise auf den Bahnhöfen und Haltestellen sollen nicht weniger 
als 4,,500 Meter von Mitte zu Mitte von einander entfernt liegen und diejenigen, 
zwischen denen ein Bahnsteig anzulegen ist, eine Entfernung von mindestens 
6)00o Meter von Mitte zu Mitte haben. 
() Beim Umbau von Stationen mit geringem Personenverkehr kann mit 
Genchmigung der Landes-Aufsichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen 
werden. 
S. 10. 
Beschaffenheit, Form und Befestigung der Schienen. 
(1) Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl bestehen. 
(2) Die innere seitliche Abrundung des Schienenkopfes soll mit einem Halb- 
messer von 14 Millimeter beschrieben sein. 
(3) Die Befestigungsmittel, als Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w.), sollen 
an der Innenseite der Schienen eines Gleises in der Breite der Spurrinne auch 
bei größter Abnutzung der Schienen mindestens 38 Millimeter unter Schienen- 
oberkante liegen. 
(4) Bei Befestigung der Stoßverbindungen eines Gleises ist auf die durch 
Wärmewechsel entstehenden Veränderungen der einzelnen Theile Rücksicht zu nehmen. 
C. 11. 
Tragfähigkeit des Oberbaues. 
Bei Gleisen, welche von Lokomotiven befahren werden, soll der Oberbau 
mindestens so stark sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene 7 000 Kilogramm 
rollende Last mit Sicherheit tragen kann. 
S. 12. 
Meldestationen und Ausweichestellen. 
Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amts sind telegraphische Meldestationen 
und an eingleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche letztere die 
größten auf der Anschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu 110 Wagenachsen, auf- 
nehmen können. Für einen 110 Wagenachsen enthaltenden Zug ist eine nutzbare 
Gleislänge von 500 Meter zu rechnen. In geringerer Entfernung als 8 Kilo- 
meter kann die Einrichtung von Meldestationen und Ausweichestellen nicht ge- 
fordert werden. Soweit ausnahmsweise diese Ausweichestellen nicht mit den Bahn- 
stationen zusammentreffen, ist ihre rechtzeitige Herstellung mindestens dadurch zu 
sichern, daß an den betreffenden Stellen der Bahnkörper und die Bettung in
	        
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