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einer für zwei Gleise ausreichenden Breite angelegt und der erforderliche Vorrath
an Oberbau- und Telegraphenmaterialien bereit gehalten wird.
g. 13.
Gemeinschaftliche Bahnhofsanlagen und Bahnkreuzungen.
(1) Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, so sind
sie derart mit einander in Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von Zügen
in der größten für die betreffenden Bahnen zugelassenen Achsenzahl rasch und
leicht von Bahn zu Bahn erfolgen kann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach Be—
dürfniß in gleicher Weise mit einander in Verbindung zu setzen.
G) Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der
Stationen nicht in Schienenhöhe, sondern durch Ueberbrückung hergestellt werden.
C. 14.
Weichen.
(u) Die Weichen in den Hauptgleisen müssen so eingerichtet sein, daß bei
den ein Hauptgleis befahrenden Zügen auch bei falscher Stellung der Weiche ein
Ablaufen der Räder der Fahrzeuge von den Schienen nicht stattfindet.
(2) Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 100 Millimeter weit
aufschlagen.
F. 15.
Drehscheiben.
(1) Auf allen Lokomotivstationen muß, sofern nicht ausschließlich Tender-
lokomotiven zur Verwendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, deren Durch-
messer nicht unter 1 2/000 Meter betragen darf, vorhanden sein.
(2) Die Hauptträger derselben sollen aus gewalztem oder geschmiedetem
Eisen oder Stahl hergestellt sein.
S. 16.
Bahnsteige.
) Die Höhe der Bahnsteige für den Personenverkehr darf ohne Geneh-
migung des Reichs-Eisenbahn-Amts nicht mehr als 380 Millimeter über Schienen-
oberkante betragen.
(2) Alle auf den Bahnsteigen feststehenden Gegenstände, als Säulen u. s. w.,
müssen bis zu einer Höhe von 2)/,500 Meter über Bahnsteig, mindestens 3,000 Meter
im Lichten von der Mitte desjenigen Gleises entfernt sein, für welches der Bahn-
steig benutzt wird.
S. 17.
Bedürfnißanstalten.
Auf den Stationen sind in der Nähe der Bahnsteige Bedürfnißanstalten
anzuordnen und die Zugänge zu denselben weithin sichtbar zu bezeichnen.