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(5) Beim Schieben der Züge (F. 31) liegt die Verpflichtung zum Läuten
in den vorbezeichneten Fällen dem wachthabenden Beamten oder verpflichteten
Arbeiter auf dem vordersten Wagen des Zuges ob.
§ 22.
Rechtsfahren der Züge.
Auf doppelgleisigen Strecken der freien Bahn sollen die Züge in der Regel
das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Gleis befahren.
S. 23.
Stärke der Züge.
Mehr als 120 Wagenachsen sollen in keinem Zuge befördert werden.
S. 24.
Zahl der Bremsen eines Zuges.
) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender und an der
Lokomotive so viele Bremsen bedient sein, daß durch die letzteren mindestens der
aus nachstehendem Verzeichnisse zu berechnende Theil der im Zuge befindlichen
Wagenachsen gebremst werden kann:
Auf Neigungen Bei einer Fahrgeschwindigkeit von
von vom 15 20 30 40
... Kilometer in der Stunde
0
6% Verhältniß müssen von je 100 Wagenachsen zu bremsen sein
0 1: „C0 6 6 6 10
2/8 1:400 6 6 9 14
33
5
10,0 1:100 10 13 18 25
12, 1: 80 13 15 21 29
15% 1: 66 15 18 24 32
17“ 1: 57 18 21 27 36
20% 1: 50 20 23 31 39
22,6 1: 44 22 26 34 43
25 1: 40 25 29 37 47
30% 1: 33 30 34 43 54
35,t 1:28 34 39 49 62
40,0 1: 25 39 45 56 70
Reichs-Gesetzbl. 1892.
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