Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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erkannte  Vertragsfreiheit  empfindlich  einschränken,  ohne  dessen
ausdrücklich  Erwähnung  zu  thun.  Es  lassen  sich  also  irgend
welche,  noch  so  weitgehende  Einschränkungen  der  Vertragsfreiheit
  aus  8  105  nicht  widerlegen,  wenn  sie  sich  nur  sonst  aus  dem
Gesetze  folgern  lassen.  Dass  aber  in  der  T'hat  aus  allgemeinen,
öffentlich  rechtlichen  Erwägungen  die  Vertragsfreiheit  bei  der  Begründung
  der  Arbeitsverhältnisse  in  grösseren  Fabrikbetrieben
wesentlich  eingeschränkt  werden  sollte,  darüber  lässt  das  Gesetz
keinen  Zweifel.  Wir  weisen  nur  darauf  hin,  dass  ein  bestimmter
Inhalt  der  Arbeitsordnung  nicht  durch  Einzelverträge,  sondern
nur  durch  ein  besonderes  Verfahren  abgeändert  werden  darf,  dass
also  mindestens  für  eine  gewisse  Zeit  auch  der  Arbeitgeber  durch
die  Arbeitsordnung  in  seiner  Willensfreiheit  durchaus  beschränkt
ist:  „Der  Inhalt  der  Arbeitsordnung  ist  für  die  Arbeitgeber  und
Arbeiter  rechtsverbindlich*  (8  134°).  Die  Bedeutung  dieser  Bestimmung
  wird  in  den  Motiven  noch  stärker  hervorgehoben.  Denn
wenn  es  dort  heisst,  dass  jeder  Arbeiter,  der  in  die  Beschäftigung
eintreten  will,  sich  den  Bedingungen  der  Arbeitsordnung  unterwerfen
  müsse,  so  ist  damit  klar  ausgedrückt,  dass  Fabrikherr
und  Arbeiter  gegenüber  dem  der  Vereinbarung  entzogenen  Inhalt
  der  Arbeitsordnung  nur  die  Freiheit  haben,  das  Arbeitsververhältniss
  entweder  unter  diesen  Bedingungen  oder  überhaupt
nicht  zu  wollen.  Für  den  Arbeiter  sind  dadurch  irgend  welche
Härten,  die  nicht  schon  in  den  thatsächlichen  Verhältnissen  begründet
  wären,  nicht  geschaffen  worden.  Denn  die  Vertragsfreiheit
  hat  für  den  einzelnen  Arbeiter  den  grossen  Betrieben  gegenüber
  doch  nur  einen  theoretischen  Werth;  wirklichen  Werth  gewinnt
  sie  für  ihn  erst  dann,  wenn  er  sich  mit  Andern  zur  Erreichung
  günstiger  Arbeitsbedingungen  vereinigt.  Während  nun
der  Gesetzgeber  diese  Möglichkeit,  der  Vertragsfreiheit  Bedeutung
zu  geben,  durch  $  152  der  Gewerbeordnung  ausdrücklich  sicherstellte,
  konnte  er  für  den  einzelnen  Arbeiter  an  Stelle  der  Vertragsfreiheit
  unbedenklich  den  Zwangsvertrag  setzen,  wenn  er  da-