Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

Gesetzsammlung

für  die

Fürstlich  Reußischen  Lande  jungerer  Linie.
No.  240.

 

 

1)  Verordnung,  betr.  die  Aufhebung  der  Gerichtsbarkeit  der  Bergämter,  vom  1.  Juli  1863.

Wir  Heinrich  der  Sieben  und  Sechzigste  von  Gottes  Gnaden  Jüngerer
  Linie  regierender  Fürst  Reuß,  Stammes  Aeltester,  Graf  und  Herr
von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lo.
benstein  2e.  2c.
verordnen  hierdurch  in  Beziehung  auf  die  von  den  Bergämtern  zeither  ausgeübte  Gerichtsbarkeit
  in  Folge  der  Gesetze  vom  28.  April  d.  Is.  über  die  Organisation  und  die
Zuständigkeit  der  Justizbehörden:
1.
Die  von  den  Bergämtern  zeither  ausgeübte  streitige  Gerichtsbarkelt  hört  mit  dem
1.  Juli  d.  Is.  auf  und  gehet  auf  die  neugeordneten  Justizbehörden  je  nach  Maßgabe
des  Werths  des  streitigen  Gegenstandes  im  Sinne  des  Gesetzes,  die  Zuständigkeit  der
Gerichtsbehörden  2c.  betreffend,  über.
2.
Die  in  den  zeither  vor  den  Bergämtern  anhängig  gewesenen  Rechtssachen  uͤber  den
1.  Juli  hinaus  etwa  anberaumten  Termine  behalten  ihren  ungehinderten  Fortgang  und
werden  von  derjentgen  Behörde  abgehalten,  auf  welche  die  Gerichtsbarkeit  übergehet.
Die  in  solchen  Sachen  angedrohten  Rechtsnachtheile  behalten  ihre  Wirksamkeit.
Schloß  Schleiz,  den  1.  Juli  1863.

(L.  S.)  Heinrich  LXVII.

v.  Harbou.  v  Bretschneider.  Dr.  C.  v.  Beulwiß.

Ausgegeben  den  8.  Juli  1863.  11