Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
No. 240. 
  
  
1) Verordnung, betr. die Aufhebung der Gerichtsbarkeit der Bergämter, vom 1. Juli 1863. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- 
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo. 
benstein 2e. 2c. 
verordnen hierdurch in Beziehung auf die von den Bergämtern zeither ausgeübte Ge- 
richtsbarkeit in Folge der Gesetze vom 28. April d. Is. über die Organisation und die 
Zuständigkeit der Justizbehörden: 
1. 
Die von den Bergämtern zeither ausgeübte streitige Gerichtsbarkelt hört mit dem 
1. Juli d. Is. auf und gehet auf die neugeordneten Justizbehörden je nach Maßgabe 
des Werths des streitigen Gegenstandes im Sinne des Gesetzes, die Zuständigkeit der 
Gerichtsbehörden 2c. betreffend, über. 
2. 
Die in den zeither vor den Bergämtern anhängig gewesenen Rechtssachen uͤber den 
1. Juli hinaus etwa anberaumten Termine behalten ihren ungehinderten Fortgang und 
werden von derjentgen Behörde abgehalten, auf welche die Gerichtsbarkeit übergehet. 
Die in solchen Sachen angedrohten Rechtsnachtheile behalten ihre Wirksamkeit. 
Schloß Schleiz, den 1. Juli 1863. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Harbou. v Bretschneider. Dr. C. v. Beulwiß. 
Ausgegeben den 8. Juli 1863. 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.