Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung.  Titel  I.  Allg.  Vorschriften.  12  —

4.  Soweit  nicht  anders  bestimmt  ist,  steht  den  Landgerichten  auch  die  Aufsicht  über  den
rechtspolizeilichen  Dienst  der  Gemeindebehörden  und  Gemeindebeamten  zu.  Diese  Aufssicht  ist
von  der  in  Absatz  1  bezeichneten  Zivilkammer  nach  den  allgemeinen  oder  besonderen  Weisungen
des  Justizministeriums  zu  führen.  Belehrungen  und  Erhebungen  von  Aufsichts  wegen  kann
das  Landgericht  dem  Amtsgericht  oder  Notariat  auftragen

II.  Die  Amtsgerichte.
§20  (20).
Richter  lund  Gerichtsschreiber.

1.  Die  den  Amtsgerichten  übertragenen  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  werden
von  dem  Richter  besorgt,  soweit  sie  nicht  nach  bestehender  Vorschrift  zum  Geschäftskreis  des
Gerichtsschreibers  gehören.

2.  Die  amtliche  Verwahrung  der  Testamente  und  Erbverträge  ist  jedoch  Sache  des  Richters,
nicht  des  Gerichtsschreibers,  dem  sonst  die  Besorgung  des  Registraturdienstes  obliegt.

3.ie  Geschäfte  des  Gerichtsschreibers  werden  unter  Aufsicht  des  Amtsrichters  besorgt,
zu  dessen  Geschäftsabteilung  die  einzelne  Angelegenheit  gehört.  Ergibt  sich  Anlaß  zu  einem
Einschreiten  gegen  den  Gerichtsschreiber,  so  ist  hierwegen  dem  mit  der  allgemeinen  Dienstaufsicht
betrauten  Beamten  Mitteilung  zu  machen.

*#21  (21).
Dienstübergabe.

1.  Bei  jeder  Übergabe  des  amtsgerichtlichen  Dienstes  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  an
einen  Dienstnachfolger  oder  an  den  Verweser  eines  erledigten  Dienstes  ist  zu  untersuchen,  ob
die  bei  dem  Amtsgerichte  zu  verwahrenden  Testamente  und  Erbverträge  sämtlich  vorhanden  sind.

2.  Das  Ergebnis  ist  zu  Protokoll  zu  vermerken  und  dieses  dem  Landgerichte  zur  Verfügung
  vorzulegen.

III.  Die  Notare.
8  22  (22).
Geschäftsverteilung.

Die  vom  Justizministerium  nach  §  57  des  Rechtspolizeigesetzes  verfügte  Geschäftsverteilung

  ist  vom  Landgericht  durch  das  Amtsverkündigungsblatt  zu  veröffentlichen.
§  23.
Dienstliche  Stellung  der  Hilfsnotarc.

1I.  Der  einem  Notariat  als  Hilfsarbeiter  mit  den  Befugnissen  eines  Notars  zugewiesene
Referendär  oder  Rechtspraktikant  (Hilfsnotar)  1)  ist  zu  allen  dem  Notariat,  bei  welchem  er
angestellt  ist,  zukommenden  Verrichtungen  zuständig