Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 914 — 
Anlage 3. 
  
Erklärung. 
  
  
Die Güter-Expedition den. 
Eisenbahn zu hat auf mein (unser) Ersuchen 
folgende Ecker-, welche laut Frachtbrief vom heutigen Tage in nachstehender Weise 
bezeichnet sind, zur Eisenbahn-Beförderung nach 
von mir (uns) angenommen, nämlich 
  
  
  
  
  
  
Ich (Wir) erkenneln) hierbei ausdrücklich an, daß diese Güter 
  
unverpackt -A 
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung: 
  
  
  
  
  
  
.................................................................. denten 18 
  
  
*) Je nach der Beschaffenheit der Sendung ist entweder das Wort unverpackte oder 
der Passus ein nachbeschriebener mangelhafter Verpackung zu streichen. 
Das Anerkenntniß ist bei Sendungen, die aus mehreren Kolli bestehen, auf diejenigen 
Stücke zu beschränken, welche unverpackt sind oder Mängel in der Verpackung zeigen. 
So geschehen in Bern am vierzehnten Oktober Eintausend achthundertundneunzig. 
Für Deutschland: Für Italien: Für die Niederlande: Für Rußland 
Otto von Bülow. A. Peiroleri. C. M. C. Asser. A. Hamburger. 
» , J. C. M. van Riemsdyk. H. Isnard. 
Für Belgien: Für Luxemburg: 
Jooris. W. leibfried. Für Oesterreich-Ungarn: Für die Schwei 
Deiller. Welti. 
Für Frankreich: 
Cie de Miesbach. 
E. George. 
Tarner. 
 
	        
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