Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 930 — 
G. 21. 
Kontrole der Fahrkarten. 
Die Fahrkarte ist auf Verlangen bei dem Eintritt in den Warteraum, 
beim Betreten des Bahnsteiges (Perron), beim Einsteigen in den Wagen, sowie 
auch jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen. 
() Der Reisende, welcher ohne gültige Fahrkarte betroffen wird, hat für 
die ganze von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht 
sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte 
Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag 
von 6 Mark zu entrichten. Der letztere Betrag ist auch für den Fall zu bezahlen, 
daß der Zug sich noch nicht in Bewegung gesetzt hat. Derjenige Reisende jedoch, 
welcher unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Ver- 
spätung keine Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen Fahrpreis 
mit einem Luschlage von 1 Mark, keinesfalls jedoch mehr als den doppelten 
Fahrpreis zu zahlen. In allen Fällen ist dem Reisenden eine Zuschlagskarte 
oder sonstige Bescheinigung zu verabfolgen. 
(s) Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden. 
§. 22. 
Verhalten während der Fahrt. 
) Während der Fahrt darf sich niemand seitwärts aus dem Wagen beugen 
oder gegen die Thür anlehnen. Auch ist der Aufenthalt auf den etwa an den Wagen 
befindlichen Plattformen nicht gestattet. 
G) Die Fenster dürfen nur mit Zustimmung aller in derselben Abtheilung 
mitreisenden Personen auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. 
Im Uebrigen entscheidet, soweit die Reisenden sich über das Oeffnen und Schließen 
der Fenster nicht verständigen, der Schaffner. 
(3) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen be- 
schädigt werden können, aus dem Wagen zu werfen. 
9. 23. 
Beschädigung der Wagen. 
Der durch Beschädigung oder Verunreinigung der Wagen oder ihrer Aus- 
rüstung verursachte Schaden ist zu ersetzen. Die Eisenbahn ist berechtigt, sofortige 
Zahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Die Entschädigung erfolgt, soweit 
hierfür ein Tarif besteht, nach Maßgabe desselben. Der Tarif ist auf Verlangen 
vorzuzeigen. 
G. 24. 
Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. 
Bei Ankunft auf einer Station ist der Name derselben, die Dauer des 
Aufenthalts sowie der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen. Sobald der 
Zug stillsteht, haben die Bahnbediensteten nach der zum Aussteigen bestimmten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.