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G. 21.
Kontrole der Fahrkarten.
Die Fahrkarte ist auf Verlangen bei dem Eintritt in den Warteraum,
beim Betreten des Bahnsteiges (Perron), beim Einsteigen in den Wagen, sowie
auch jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen.
() Der Reisende, welcher ohne gültige Fahrkarte betroffen wird, hat für
die ganze von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht
sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte
Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag
von 6 Mark zu entrichten. Der letztere Betrag ist auch für den Fall zu bezahlen,
daß der Zug sich noch nicht in Bewegung gesetzt hat. Derjenige Reisende jedoch,
welcher unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Ver-
spätung keine Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen Fahrpreis
mit einem Luschlage von 1 Mark, keinesfalls jedoch mehr als den doppelten
Fahrpreis zu zahlen. In allen Fällen ist dem Reisenden eine Zuschlagskarte
oder sonstige Bescheinigung zu verabfolgen.
(s) Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden.
§. 22.
Verhalten während der Fahrt.
) Während der Fahrt darf sich niemand seitwärts aus dem Wagen beugen
oder gegen die Thür anlehnen. Auch ist der Aufenthalt auf den etwa an den Wagen
befindlichen Plattformen nicht gestattet.
G) Die Fenster dürfen nur mit Zustimmung aller in derselben Abtheilung
mitreisenden Personen auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein.
Im Uebrigen entscheidet, soweit die Reisenden sich über das Oeffnen und Schließen
der Fenster nicht verständigen, der Schaffner.
(3) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen be-
schädigt werden können, aus dem Wagen zu werfen.
9. 23.
Beschädigung der Wagen.
Der durch Beschädigung oder Verunreinigung der Wagen oder ihrer Aus-
rüstung verursachte Schaden ist zu ersetzen. Die Eisenbahn ist berechtigt, sofortige
Zahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Die Entschädigung erfolgt, soweit
hierfür ein Tarif besteht, nach Maßgabe desselben. Der Tarif ist auf Verlangen
vorzuzeigen.
G. 24.
Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn.
Bei Ankunft auf einer Station ist der Name derselben, die Dauer des
Aufenthalts sowie der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen. Sobald der
Zug stillsteht, haben die Bahnbediensteten nach der zum Aussteigen bestimmten