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Für solche in den Wagen mitgenommene Gegenstände werden Gepäckscheine nicht
ausgegeben; sie sind von den Reisenden selbst zu beaufsichtigen.
() Unter denselben Voraussetzungen ist Reisenden vierter Klasse auch die
Mitführung von Handwerkszeug, Tornistern, Tragelasten in Körben, Säcken und
Kiepen sowie von ähnlichen Gegenständen, welche Fußgänger mit sich führen,
gestattet.
6G) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Stationsvorsteher.
9. 29.
Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände.
)Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise
Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht
entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
(r) Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit
der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen.
(8) Der Luwiderhandelnde haftet für allen aus der Uebertretung des obigen
Verbotes entstehenden Schaden und verfällt außerdem in die durch die bahnpolizei=
lichen Vorschriften bestimmte Strafe.
() Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mit-
führung von Handmunition gestattet.
(5) Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß nach oben gerichtet sein.
IV.
Beförderung von Reisegepäck.
S. 30.
Begriff des Reisegepäcks.
ü))Als Reisegepäck kann in der Regel nur das, was der Reisende zu seiner
Reise bedarf, namentlich Koffer, Mantel= und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine
Kisten und dergleichen aufgegeben werden.
() Doch können auch größere kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen, sowie
Fahrzeuge und andere nicht zum Reisebedarf zu rechnende Gegenstände, sofern
sie zur Beförderung mit Personenzügen geeignet sind, ausnahmsweise als Reise-
gepäck zugelassen werden. Wegen der Fahrzeuge vergleiche auch F. 6 Absatz 2.
6) Ebenso können kleine Thiere in Käsigen, Kisten, Säcken und dergleichen
zur Beförderung als Reisegepäck angenommen werden.
(4) Gegenstände, welche von der Beförderung als Frachtgut, sowie solche,
welche nach d. 29 von der Mitnahme in die Personenwagen ausgeschlossen sind,
dürfen, bei Vermeidung der im §. 53 Absatz 8 festgesetzten Folgen, auch als
Reisegepäck nicht aufgegeben werden.
(0) Ob und unter welchen Bedingungen die im §. 50 B 2 bezeichneten
Gegenstände zur Beförderung als Reisegepäck angenommen werden, bestimmen
die besonderen Vorschriften der Eisenbahnen.
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