Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Für solche in den Wagen mitgenommene Gegenstände werden Gepäckscheine nicht 
ausgegeben; sie sind von den Reisenden selbst zu beaufsichtigen. 
() Unter denselben Voraussetzungen ist Reisenden vierter Klasse auch die 
Mitführung von Handwerkszeug, Tornistern, Tragelasten in Körben, Säcken und 
Kiepen sowie von ähnlichen Gegenständen, welche Fußgänger mit sich führen, 
gestattet. 
6G) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Stationsvorsteher. 
9. 29. 
Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände. 
)Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise 
Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht 
entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 
(r) Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit 
der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen. 
(8) Der Luwiderhandelnde haftet für allen aus der Uebertretung des obigen 
Verbotes entstehenden Schaden und verfällt außerdem in die durch die bahnpolizei= 
lichen Vorschriften bestimmte Strafe. 
() Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mit- 
führung von Handmunition gestattet. 
(5) Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß nach oben gerichtet sein. 
IV. 
Beförderung von Reisegepäck. 
S. 30. 
Begriff des Reisegepäcks. 
ü))Als Reisegepäck kann in der Regel nur das, was der Reisende zu seiner 
Reise bedarf, namentlich Koffer, Mantel= und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine 
Kisten und dergleichen aufgegeben werden. 
() Doch können auch größere kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen, sowie 
Fahrzeuge und andere nicht zum Reisebedarf zu rechnende Gegenstände, sofern 
sie zur Beförderung mit Personenzügen geeignet sind, ausnahmsweise als Reise- 
gepäck zugelassen werden. Wegen der Fahrzeuge vergleiche auch F. 6 Absatz 2. 
6) Ebenso können kleine Thiere in Käsigen, Kisten, Säcken und dergleichen 
zur Beförderung als Reisegepäck angenommen werden. 
(4) Gegenstände, welche von der Beförderung als Frachtgut, sowie solche, 
welche nach d. 29 von der Mitnahme in die Personenwagen ausgeschlossen sind, 
dürfen, bei Vermeidung der im §. 53 Absatz 8 festgesetzten Folgen, auch als 
Reisegepäck nicht aufgegeben werden. 
(0) Ob und unter welchen Bedingungen die im §. 50 B 2 bezeichneten 
Gegenstände zur Beförderung als Reisegepäck angenommen werden, bestimmen 
die besonderen Vorschriften der Eisenbahnen. 
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