Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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E. 31. 
Art der Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen. 
Reisegepäck, welches nicht sicher und dauerhaft verpackt ist, kann zurück- 
gewiesen werden. Auf den Gepäckstücken dürfen ältere Eisenbahn-, Post= und 
andere Beförderungszeichen sich nicht befinden. Wird in Folge der Nichtbeachtung 
dieser Vorschrift das Gepäck verschleppt, so haftet die Eisenbahn nicht für den 
daraus erwachsenen Schaden. 
9. 32. 
Auflieferung des Gepäcks. Gepäckscheine. 
G)Die Abfertigung des Reisegepäcks erfolgt innerhalb der im §. 13 Absatz 1 
für den Verkauf der Fahrkarten festgesetzten Zeit. 
(2) Die Abfertigung von Gepäck, welches nicht spätestens 15 Minuten vor 
Abgang des Zuges bei der Gepäck-Abfertigungsstelle aufgeliefert ist, kann nicht 
beansprucht werden. Fahrzeuge, welche zur Beförderung als Reisegepäck zugelassen 
werden (I. 30 Absatz 2), müssen 2 Stunden vor Abgang des Zuges angemeldet 
und spätestens eine Stunde vorher zur Abfertigung aufgeliefert werden; auf 
Zwischenstationen kann auf eine Beförderung derselben mit dem vom Absender 
gewünschten Zuge nur dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stunden vorher 
angemeldet worden sind. 
(s) Bei Abfertigung des Gepäcks ist dem Reisenden ein Gepäckschein auszu- 
händigen. 
(4) Die Gepäckfracht ist bei der Abfertigung zu entrichten. 
() Wird in dringenden Fällen Gepäck ausnahmsweise unter Vorbehalt 
späterer Abfertigung unabgefertigt zur Beförderung zugelassen, so wird es bis 
zum Zeitpunkt der Abfertigung als zum Transporte aufgegeben nicht angesehen. 
(6) Dasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Haltestellen ohne 
Gepäckabfertigung. 
G. 33. 
Auslieferung des Gepäcks. 
y)Das Gepäck wird nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. 
() Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, am Bestimmungsorte die 
sofortige Auslieferung des Gepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald 
nach Ankunft des Zuges, zu welchem das Gepäck aufgegeben wurde, die zur 
ordnungsmäßigen Ausladung und Ausgabe sowie zur etwaigen zoll= oder steuer- 
amtlichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. 
(3) Werden Gepäckstücke innerhalb 24 Stunden, Fahrzeuge innerhalb 
2 Stunden nach Ankunft des Zuges nicht abgeholt, so ist das tarifmäßige 
Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. Kommt das Fahrzeug nach 6 Uhr 
Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab 
gerechnet. ·
	        
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