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E. 31.
Art der Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen.
Reisegepäck, welches nicht sicher und dauerhaft verpackt ist, kann zurück-
gewiesen werden. Auf den Gepäckstücken dürfen ältere Eisenbahn-, Post= und
andere Beförderungszeichen sich nicht befinden. Wird in Folge der Nichtbeachtung
dieser Vorschrift das Gepäck verschleppt, so haftet die Eisenbahn nicht für den
daraus erwachsenen Schaden.
9. 32.
Auflieferung des Gepäcks. Gepäckscheine.
G)Die Abfertigung des Reisegepäcks erfolgt innerhalb der im §. 13 Absatz 1
für den Verkauf der Fahrkarten festgesetzten Zeit.
(2) Die Abfertigung von Gepäck, welches nicht spätestens 15 Minuten vor
Abgang des Zuges bei der Gepäck-Abfertigungsstelle aufgeliefert ist, kann nicht
beansprucht werden. Fahrzeuge, welche zur Beförderung als Reisegepäck zugelassen
werden (I. 30 Absatz 2), müssen 2 Stunden vor Abgang des Zuges angemeldet
und spätestens eine Stunde vorher zur Abfertigung aufgeliefert werden; auf
Zwischenstationen kann auf eine Beförderung derselben mit dem vom Absender
gewünschten Zuge nur dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stunden vorher
angemeldet worden sind.
(s) Bei Abfertigung des Gepäcks ist dem Reisenden ein Gepäckschein auszu-
händigen.
(4) Die Gepäckfracht ist bei der Abfertigung zu entrichten.
() Wird in dringenden Fällen Gepäck ausnahmsweise unter Vorbehalt
späterer Abfertigung unabgefertigt zur Beförderung zugelassen, so wird es bis
zum Zeitpunkt der Abfertigung als zum Transporte aufgegeben nicht angesehen.
(6) Dasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Haltestellen ohne
Gepäckabfertigung.
G. 33.
Auslieferung des Gepäcks.
y)Das Gepäck wird nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert.
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen.
() Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, am Bestimmungsorte die
sofortige Auslieferung des Gepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald
nach Ankunft des Zuges, zu welchem das Gepäck aufgegeben wurde, die zur
ordnungsmäßigen Ausladung und Ausgabe sowie zur etwaigen zoll= oder steuer-
amtlichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist.
(3) Werden Gepäckstücke innerhalb 24 Stunden, Fahrzeuge innerhalb
2 Stunden nach Ankunft des Zuges nicht abgeholt, so ist das tarifmäßige
Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. Kommt das Fahrzeug nach 6 Uhr
Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab
gerechnet. ·