Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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)Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Aus- 
lieferung des Gepäcks nur nach vollständigem Nachweise der Empfangsberechtigung 
gegen Ausstellung eines Reverses und nach Umständen gegen Sicherheit ver- 
pflichtet. 
(5) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin 
es abgefertigt ist. Das Gepäck kann jedoch auf Verlangen des Reisenden, sofern 
Zeit und Umstände sowie Zoll= und Steuervorschriften es gestatten, auch auf 
einer vorliegenden Station zurückgegeben werden. In einem solchen Falle hat 
der Reisende bei der Auslieferung des Gepäcks den Gepäckschein zurückzugeben 
und die Fahrkarte vorzuzeigen. 
(6) Fahrzeuge, welche unterwegs in einen anderen Zug übergehen müssen, 
brauchen erst mit dem nächstfolgenden Personenzuge am Bestimmungsorte ein- 
zutreffen. 
#. 34. 
Haftung der Eisenbahn für Reisegepäck. 
· (1)FürdaszurBeförderungübernommeneReisegepäckhaftetdieEisen- 
bahn nach den für die Beförderung von Gütern (Abschnitt VIII) geltenden Be- 
stimmungen, soweit solche auf die Beförderung von Reisegepäck anwendbar sind 
und sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts nicht Abweichungen 
ergeben. 
() Die etwaige Deklaration des Interesses an der Lieferung ist spätestens 
eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung ge- 
schehen soll, an der Gepäck-Abfertigungsstelle unter Zahlung des tarifmäßigen 
Frachtzuschlages (I. 84 Absatz 3) abzugeben; sie hat nur dann rechtliche Wirkung, 
wenn sie von der Abfertigungsstelle im Gepäckschein vermerkt ist. 
G) Die Eisenbahn ist von jeder Haftung für den Verlust von Reisegepäck 
frei, wenn es nicht innerhalb 8 Tagen nach Ankunft des Zuges (C. 33) auf 
der Bestimmungsstation abgefordert wird. 
()Der Reisende, welchem das Gepäck nicht ausgeliefert wird, kann ver- 
langen, daß ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde der geschehenen Ab- 
forderung bescheinigt werde. 
(6) Für den Verlust und die Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht 
zur Beförderung aufgegeben worden ist (§§. 28 und 32), sowie von Gegen- 
ständen, welche in den Fahrzeugen belassen sind (§. 30), wird nur gehaftet, 
wenn ein Verschulden der Eisenbahn oder ihrer Leute nachgewiesen ist. 
g. 35. 
In Verlust gerathene Gepäckstücke. 
) Fehlende Gepäckstücke werden nach Ablauf von 3 Tagen nach An- 
sen des Zuges, zu welchem sie aufgegeben sind, als in Verlust gerathen be- 
trachtet. 
G#)Falls das Gepäckstück später gefunden wird, ist hiervon der Reisende, 
sofern sein Aufenthalt sich ermitteln läßt, auch wenn er bereits Entschädigung er-
	        
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