G. 48.
Anwendbarkeit der Bestimmungen für Güter.
) Im Uebrigen finden auf die Beförderung von Thieren die Bestim-
mungen des Abschnitts VIII sinngemäße Anwendung.
(2) Die Deklaration des Interesses an der Lieferung hat bei den auf Be-
förderungsschein abgefertigten Thieren nur dann eine rechtliche Wirkung, wenn sie
von der Abfertigungsstelle der Abgangsstation im Beförderungsschein vermerkt ist.
VIII.
Beförderung von Gütern.
C. 49.
Direkte Beförderung. Z
Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur Beförderung von und nach allen
für den Güterverkehr eingerichteten Stationen anzunehmen, ohne daß es für den
Uebergang von einer Bahn auf die andere einer Vermittelungsadresse bedarf.
g. 50.
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände.
A. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
1. diejenigen Gegenstände, welche dem Postzwange unterworfen sind;
2. diejenigen Gegenstände, welche wegen ihres Umfangs, ihres Gewichts
oder ihrer sonstigen Beschaffenheit nach der Anlage und dem Betriebe
auch nur einer der Bahnen, welche an der Ausführung des Transportes
theilzunehmen haben, sich zur Beförderung nicht eignen;
3. diejenigen Gegenstände, deren Beförderung aus Gründen der öffent-
lichen Ordnung verboten ist;
4. alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände,
soweit nicht die Bestimmungen in Anlage B Anwendung finden, ins- .
besondere:
a) Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von
Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen (wegen Würfelpulver
sowie Sprenggelatine= und Gelatinedynamit-Patronen vergleiche
Anlage B Nr. XXXVI Ziffer 5 und 6)
b) nicht abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit pulverförmigen,
an sich nicht explosiven Stoffen (Dynamit und ähnliche Präpa-
rate) in loser Masse (wegen Dynamitpatronen vergleiche An-
lage B Nr. XXXVI Ziffer 6);
) pikrinsaure Salze, sowie explosive Gemische, die pikrinsaure oder
chlorsaure Salze enthalten (wegen Streichhölzer und Wachspulver
vergleiche Anlage B Nr. III und XXXVIb)
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