Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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gabe, daß das Gut bahnlagernd gestellt ist. Bei Versendung von 
Gütern nach Orten, welche an einer Eisenbahn nicht gelegen oder nach 
Eisenbahnstationen, welche für den Güterverkehr nicht eingerichtet sind, 
ist vom Absender die Eisenbahnstation zu bezeichnen, bis zu welcher das 
Gut befördert werden soll; der Empfänger hat den Weitertransport zu 
besorgen, sofern nicht für diesen von der Eisenbahn Einrichtungen ge— 
troffen sind (. 68 Absatz 3). 
d) Die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, die Angabe des 
Gewichts oder statt dessen eine den besonderen Vorschriften der Versand— 
bahn entsprechende Angabe; ferner bei Stückgut die Anzahl, Art der 
Verpackung, Zeichen und Nummer der Frachtstücke. Die Eisenbahn ist 
jedoch berechtigt, die letzteren Angaben auch bei Gütern in Wagen- 
ladungen zu verlangen, sofern die diese bildenden Frachtstücke derartige 
Bezeichnungen zulassen (I. 58 Absatz 4). Die in Anlage B aufgeführten 
Gegenstände sind unter der daselbst gebrauchten Bezeichnung in den 
Frachtbrief aufzunehmen. 
e) Das Verlangen des Absenders, Ausnahmetarife unter den im Ö. 81 
für zulässig erkllärten Bedingungen zur Anwendung zu bringen. 
1) Die Angabe des etwa deklarirten Interesses an der Lieferung (§§. 84 ff.). 
8) Die Angabe, ob das Gut in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht zu 
(befördern ist (6.50). 
)Das genaue Verzeichniß der für die zoll= oder steueramtliche Behand- 
lung oder die polizeiliche Prüfung nöthigen Begleitpapiere (S. 59). 
i) Den Frankaturvermerk im Falle der Vorausbezahlung der Fracht oder 
der Hinterlegung eines Frankaturvorschusses (I. 61). 
Kk) Die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, und war sowohl die erst 
nach Eingang auszuzahlenden, als auch die von der Eisenbahn geleisteten 
Baarvorschrisse (§.62). 
1) Bei Sendungen, welche einer zoll= oder steueramtlichen Abfertigung 
unterliegen, die zu berührende Abfertigungsstelle, falls der Absender 
eine solche zu bezeichnen wünscht. Die Eisenbahn hat eine derartige 
Vorschrift zu befolgen. 
Im Uiebrigen bleibt die Wahl des Transportweges ausschließlich 
dem Ermessen der Eisenbahn überlassen; letztere ist jedoch verpflichtet, 
das Gut auf demjenigen Wege zu befördern, welcher nach den ver- 
öffentlichten Tarifen den billigsten Frachtsatz und die günstigsten Trans- 
portbedingungen darbietet. 
m) Die Unterschrift des Absenders mit seinem Namen oder seiner Firma 
sowie Angabe seiner Wohnung. Die Unterschrift kann durch eine 
gedruckte oder gestempelte Zeichnung ersetzt werden. 
n) Den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats oder 
eines Aufnahmescheins (I. 54).
	        
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