Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(N Die Aufnahme weiterer Erklärungen in den Frachtbrief, die Ausstellung 
anderer Urkunden anstatt des Frachtbriefes sowie die Beifügung anderer Schrift- 
stücke zum Frachtbriefe ist unzulässig, sofern dieselben nicht durch die Verkehrs- 
Ordnung für statthaft erklärt sind. 
g. 52. 
Form des Frachtbriefes. 
NZur Ausstellung des Frachtbriefes sind Formulare nach Maßgabe der 
Anlage C und D zu verwenden, welche auf allen Stationen zu den im Tarife 
festzusetzenden Preisen käuflich zu haben sind. Dieselben müssen für gewöhnliche 
Fracht auf weißes Papier, für Eilfracht gleichfalls auf weißes Papier, jedoch 
mit einem auf der Vorder= und Rückseite oben und unten am Rande anzu- 
bringenden karminrothen Streifen, gedruckt sein. Für die Frachtbriefe ist Schreib- 
papier zu verwenden, welches die von dem Reichs-Eisenbahn-Amt festzusetzende 
Beschaffenheit besitzt. 
() Es können jedoch durch die Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung 
des Reichs-Eisenbahn-Amts für regelmäßig wiederkehrende Transporte zwischen 
bestimmten Orten, sowie für Sendungen, welche zur Weiterbeförderung über See 
bestimmt sind, Abweichungen von den Vorschriften des ersten Absatzes zugelassen 
werden. 
(s) Die Frachtbriefe müssen zur Beurkundung ihrer Uebereinstimmung mit 
den desfallsigen Vorschriften den Kontrolstempel einer inländischen Eisenbahn tragen. 
Die Stempelung erfolgt bei den nicht für Rechnung der Eisenbahn gedruckten 
Frachtbriefen gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr und kann verweigert 
werden, sofern nicht gleichzeitig mindestens 100 Frachtbriefe vorgelegt werden. 
(4) Sofern der auf dem Frachtbriefformular für die Beschreibung der 
Güter vorgesehene Raum sich als unzureichend erweist, hat dieselbe auf der Rück- 
seite der für die Adresse bestimmten Hälfte des Formulars nach Maßgabe der 
Spalten des Frachtbriefes zu erfolgen. Reicht auch dieser Raum nicht aus, so 
sind dem Frachtbriefe besondere, die Beschreibung enthaltende und vom Absender 
zu unterzeichnende Blätter im Formate des Frachtbriefes fest anzuheften, auf 
welche in diesem besonders hinzuweisen ist. In den erwähnten Fällen ist in den 
vorgedruckten Spalten des Frachtbriefes das Gesammtgewicht der Sendung unter 
Angabe der für die Tarifirung maßgebenden Bezeichnung der Transportgegen- 
stände, nöthigenfalls unter Scheidung derselben nach den Tarifklassen, anzugeben. 
Den beigegebenen Blättern ist der Abfertigungsstempel der Versandstation auf- 
udrücken. 
(0) Es ist gestattet, auf die Rückseite der für die Adresse bestimmten Hälfte 
des Frachtbriefes die Firma des Ausstellers aufzudrucken. Ebendaselbst können 
auch die nachstehenden nachrichtlichen Vermerke für den Empfänger: „von Sendung 
des N. N.“ — „zur Verfügung des N. N./ ,zur Weiterbeförderung an N. N./ 
und „versichert bei N. N.“/“ mit dem ausdrücklichen Zusatze: -ohne Verbindlichkeit 
für die Eisenbahn“ angebracht werden. An gleicher Stelle sind die den Be-
	        
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