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stimmungen der internationalen Reblaus-Konvention entsprechende Erklärung und
amtliche Bescheinigung aufzunehmen.
(60) Die stark umrahmten Theile des Formulars sind durch die Eisenbahn,
die übrigen durch den Absender auszufüllen. Bei Aufgabe von Gütern, welche
der Absender zu verladen hat, sind von diesem auch die Nummer und die Eigen-
thumsmerkmale des Wagens an der vorgeschriebenen Stelle einzutragen.
() Mehrere Gegenstände dürfen nur dann in einen und denselben Fracht-
brief aufgenommen werden, wenn das Zusammenladen derselben nach ihrer Be-
schaffenheit ohne Nachtheil erfolgen kann und Zoll-, Steuer= oder Polizeivor-
schriften nicht entgegenstehen. Den laut 9F. 50 B bedingungsweise zur Beförderung
zugelassenen Gegenständen sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende
Frachtbriefe beizugeben. Werden bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Gegenstände, für welche das Zusammenladen nach Anlage B Nr. XXXV gestattet
ist, mit anderen Gütern zusammen zur Beförderung in Wagenladungen auf-
gegeben, so bedarf es der Beigabe eines besonderen Frachtbriefes für diese Gegen-
stände nicht. Für derartige Wagenladungen genügt ein Frachtbrief, in welchem
jedoch die nur bedingungsweise zugelassenen Güter als solche durch Hinzufügung
des Wortes „(bedingungsweise)“ ausdrücklich bezeichnet werden müssen. Den vom
Absender aufzuladenden oder vom Empfänger abzuladenden Gütern sind besondere,
andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben.
(8s) Die Versandstation kann verlangen, daß für jeden Wagen ein besonderer
Frachtbrief beigegeben wird.
*
Haftung für die Angaben im Frachtbriefe. Bahnseitige Ermittelungen. Frachtzuschläge.
u) Der Absender haftet für die Richtigkeit der in den Frachtbrief aufge-
nommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, welche aus un-
richtigen, ungenauen oder ungenügenden Erklärungen entspringen.
(e) Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung des Inhalts
der Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefes zu prüfen und das Ergebniß
festzustellen. Der Berechtigte ist einzuladen, bei der Prüfung zugegen zu sein,
vorbehaltlich des Falles, wenn die letztere auf Grund polizeilicher Maßregeln, die
der Staat im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen
berechtigt ist, stattfindet. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei Zeugen
beizuziehen.
* (3) Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer Sendung ist
die Eisenbahn jederzeit berechtigt. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht der
Stückgüter bei der Aufgabe festzustellen. Ausdrücklichen Anträgen des Absenders
auf Feststellung der Stückzahl oder des Gewichts der Wagenladungsgüter ist die
Eisenbahn gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr stattzugeben verpflichtet,
sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenbeit eine derartige Feststellung ohne er-
heblichen Aufenthalt gestatten und die vorhandenen Wägevorrichtungen ausreichen.