Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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() Dem Absender steht frei, bei der Ermittelung des Gewichts und der 
Stückzahl zugegen zu sein. Verlangt der Absender, nachdem die Feststellung 
seitens der Eisenbahn bereits erfolgt ist, vor der Verladung der Güter eine noch- 
malige Ermittelung der Stückzahl oder des Gewichts in seiner Gegenwart, so ist 
die Eisenbahn berechtigt, auch dafür die tarifmäßige Gebühr zu erheben. 
(5) Die Feststellung des Gewichts wird von der Versandstation durch den 
Wägestempel auf dem Frachtbriefe bescheinigt. 
(6) Wenn nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen Güter 
von den Absendern selbst zu verladen sind, so dürfen die Wagen nur bis zu dem 
an denselben vermerkten Ladegewichte oder, sofern eine stärkere Belastung nach den 
besonderen Bestimmungen der Eisenbahn zulässig und nebst dem Ladegewichte auch 
die Tragfähigkeit an dem Wagen angeschrieben ist, bis zu dieser Tragfähigkeit 
beladen werden. 
(7) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung sowie im Falle 
der Ueberlastung eines dem Absender zur Selbstverladung gestellten Wagens, sofern 
er die Verwiegung nicht verlangt hat, ist — abgesehen von der Nachzahlung des 
etwaigen Frachtunterschiedes und dem Ersatze des entstandenen Schadens sowie 
den durch strafgesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen Strafen — 
ein Frachtzuschlag an die am Transporte betheiligten Eisenbahnen zu zahlen, dessen 
Höhe wie folgt festgesetzt wird: 
(s) Wenn die im F. 50 A Ziffer 4 und in der Anlage B aufgeführten Ge- 
genstände unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration zur Beförderung ausge- 
geben oder die in Anlage B gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe außer 
Acht gelassen werden, so beträgt der Frachtzuschlag 12 Mark für jedes Brutto- 
Kilogramm des ganzen Versandstückes. 
(5) In allen anderen Fällen ist für unrichtige Angabe des Inhalts einer 
Sendung ein Frachtzuschlag zu zahlen, dessen Höhe durch die Tarife festgesetzt wird. 
o) Falls die Ueberlastung eines vom Absender beladenen Wagens sein 
Ladegewicht um mehr als 5 Prozent übersteigt, so beträgt der Gesammtfrachtzu- 
schlag das Zehnfache des Frachtunterschiedes. 
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Abschluß des Frachtvertrages. 
(1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald das Gut mit dem Fracht- 
briefe von der Versandstation zur Beförderung angenommen ist. Als Zeichen 
der Annahme wird dem Frachtbriefe der Tagesstempel der Abfertigungsstelle auf- 
edrückt. 
(2) Die Abstempelung hat ohne Verzug nach vollständiger Auflieferung 
des in demselben Frachtbriefe verzeichneten Gutes und auf Verlangen des Ab- 
senders in dessen Gegenwart zu erfolgen. 
(s) Der mit dem Stempel versehene Frachtbrief dient als Beweis über 
den Frachtvertrag.
	        
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