Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(Jedoch machen bezüglich derjenigen Güter, deren Aufladen nach den 
Tarifen oder nach besonderer Vereinbarung von dem Absender besorgt wird, die 
Angaben des Frachtbriefes über das Gewicht und die Anzahl der Stücke gegen 
die Eisenbahn keinen Beweis, sofern nicht die Nachwägung oder Nachzählung 
seitens der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem Frachtbriefe beurkundet ist. 
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders den Empfang 
des Frachtgutes, unter Angabe des Tages der Annahme zur Beförderung, auf 
einem ihr mit dem Frachtbriefe vorzulegenden, als solches zu bezeichnenden Duplikat 
des Frachtbriefes zu bescheinigen. Der Antrag auf Ertheilung des Duplikats ist 
vom Absender auf dem Frachtbriefe zu vermerken. Die Eisenbahn hat durch 
Aufdrückung eines Stempels zu bestätigen, daß dem Antrage entsprochen ist. 
(0) Das Duplikat hat nicht die Bedeutung des Original-Frachtbriefes und 
ebensowenig diejenige eines Konnossements (Ladescheins). 
)Bei solchen Gütern, welche nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben 
werden, kann an Stelle des Duplikats ein als solcher zu bezeichnender Aufnahme- 
schein ausgestellt werden, welcher dieselbe rechtliche Bedeutung wie das Duplikat hat. 
(s) Auf Wunsch des Absenders kann der Empfang des Gutes auch in 
anderer Form, insbesondere mittelst Eintrags in ein Quittungsbuch u. s. w. be- 
scheinigt werden. Eine derartige Bescheinigung hat nicht die Bedeutung eines 
Frachtbrief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins. 
G 55. 
Vorläufige Einlagerung des Gutes. 
Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, die Güter zum Transporte anzu- 
nehmen, soweit die Beförderung derselben sofort erfolgen kann. 
G) Die Eisenbahn ist jedoch verpflichtet, die ihr zugeführten Güter, deren 
Beförderung nicht sofort erfolgen kann, soweit die Räumlichkeiten es gestatten, 
gegen Enmfangsbelcheinigung mit dem Vorbehalt in einstweilige Verwahrung zu 
nehmen, daß die Annahme zur Beförderung und die Aufdrückung des Abferti- 
ungsstempels auf den Frachtbrief (§. 54 Absatz 1) erst dann erfolgt, wenn die 
eförderung möglich ist. Der Absender hat im Frachtbriefe sein Einverständniß 
mit diesem Verfahren zu erklären. In diesem Falle haftet die Eisenbahn bis 
zum Abschluß des Frachtvertrages als Verwahrer. 
(s) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist die Eisenbahn berechtigt, im 
Falle sie Wagenladungsgüter, deren sofortige Beförderung nicht möglich ist, gleich- 
wohl zum Transporte annimmt, mit dem Absender zu vereinbaren, daß für die 
Sendung die Lieferfrist von dem Tage an zu rechnen ist, an welchem die Ab- 
sendung thatsächlich erfolgt. Der Absender hat sein Einverständniß auf dem 
Frachtbriefe zu erklären und auf dem Frachtbrief-Duplikat zu wiederholen. Die 
Eisenbahn ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Absendung auf dem Frachtbriefe durch 
Aufdrückung eines besonderen Stempels ersichtlich zu machen und diesen Zeitpunkt 
dem Absender ohne Verzug mitzutheilen. 
Reichs-Gesetzbl. 1802. 146
	        
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