Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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triebes entgegenstehen, berechtigt, durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe 
zu verlangen: 
1. daß bei denjenigen Gütern, welche nach dem Tarife in offen gebauten 
Wagen befördert werden, die Beförderung in gedeckt gebauten Wagen 
erfolge, 
2. daß bei denjenigen Gütern, welche nach dem Tarife in gedeckt gebauten 
Wagen befördert werden, die Beförderung in offen gebauten Wagen 
stattfinde. 
(e) Im ersteren Falle kann die Eisenbahn einen im Tarife festzusetzenden 
Zuschlag zur Fracht erheben. 
(s) Der Tarif bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen auf den im 
Frachtbriefe zu stellenden Antrag des Absenders Decken für offen gebaute Wagen 
miethweise überlassen werden. 
S. 58. 
Verpackung und Bezeichnung des Gutes. 
Sopweit die Natur des Frachtgutes zum Schutze gegen Verlust oder 
Beschädigung auf dem Transporte eine Verpackung nöthig macht, liegt die ge- 
hörige Besorgung derselben dem Absender ob. 
(2) Ist der Absender dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist die 
Eisenbahn, falls sie nicht die Annahme des Gutes verweigert, berechtigt zu ver- 
langen, daß der Absender auf dem Frachtbriefe das Fehlen oder die Mängel der 
Verpackung unter spezieller Bezeichnung anerkennt und der Versandstation hierüber 
außerdem eine besondere Erklärung nach Maßgabe des vorgeschriebenen Formu- 
lars (Anlage E) ausstellt. Solche Formulare sind von der Abfertigungsstelle 
bereit zu halten. 
(s) Für derartig bescheinigte sowie für solche Mängel der Verpackung, 
welche äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Absender zu haften und jeden daraus 
entstehenden Schaden zu tragen beziehungsweise der Bahnverwaltung zu ersetzen. 
Ist die Ausstellung der gedachten Erklärung nicht erfolgt, so haftet der Absender 
für äußerlich erkennbare Mängel der Verpackung nur, wenn ihm ein arglistiges 
Verfahren zur Last fällt. 
() Die Stückgüter sind in haltbarer, deutlicher und Verwechselungen aus- 
schließender Weise, genau übereinstimmend mit den Angaben im Frachtbriefe, 
äußerlich zu bezeichnen (signiren). 
(6) Die Eisenbahn ist berechtigt zu verlangen, daß Stückgüter vom Ab- 
sender mit der Bezeichnung der Bestimmungsstation in dauerhafter Weise versehen 
werden, sofern deren Beschaffenheit dies ohne besondere Schwierigkeit gestattet. 
. 59. 
Zoll-, Steuer., Polizei= und statistische Vorschriften. 
u) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbriefe diejenigen Begleitpapiere 
beizugeben, welche zur Erfüllung der etwa bestehenden Zoll-, Steuer= oder Polizei- 
146“
	        
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