Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel  6

Die  deutschen  Schutzgebiete  werden  von  diesem  Vertrage  nicht  berührt.
Die  Beziehungen  zwischen  diesen  Gebieten  und  dem  Osmanischen  Reiche  in  Ansehung
  der  gegenseitigen  Zuführung  von  Wehrflüchtigen  oder  Fahnenflüchtigen
der  Land-  und  Seestreitkräfte  werden  durch  besonderen  Vertrag  geregelt.

Artikel  7
Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  sobald
als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Artikel  8

Der  Vertrag  tritt  in  Kraft  drei  Monate  nach  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  und  gilt  für  die  Dauer  von  10  Jahren.

Wird  der  Vertrag  von  keinem  der  vertragschließenden  Teile  ein  Jahr  vor
Ablauf  des  zehnjährigen  Zeitraums  gekündigt,  so  bleibt  er  in  Geltung  bis  zum
Ablauf  von  einem  Jahre  seit  dem  Tage,  wo  er  von  einem  der  beiden  Teile  gekündigt
  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.
Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin  am  11.  Januar  1917.
(L.  S.)  Kriege
(L.  S.)  Wedding

(L.  S.)  I.  Hakky
(L.  S.)  Ahmed  Réchid