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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 41.
Volume count:
41
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
  • 1. Branntweinsteuer-Grundbestimmungen (G.B.).
  • 2. Brennereiordnung (B.O.).
  • 3. Meßuhrordnung (M.O.).
  • 4. Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl.O.).
  • 5. Branntwein-Lagerordnung (L.O.).
  • 6. Branntwein-Reinigungsordnung (R.O.).
  • 7. Alkoholermittelungs-ordnung (A.O.).
  • 8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
  • 9. Vorschriften über die Branntwein-Statistik.
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 83“ — 
Geräthestandes und des Raumgehalts der einzelnen Geräthe schriftlich anzuerkennen oder eine neue 
Räume= und Gerätheanmeldung abzugeben. 
5. 235. 4 
Sollen angemeldete Brennereigeräthe aus den Händen gegeben oder abgeändert werden, so 
hat der en angeberider) sofern nicht ein Fall der §§. 326 bis 328 vorliegt, dies der Hebestelle 
vor der Weggabe oder bis zur Vollendung der Veränderung anzuzeigen. Befinden sich an den 
Geräthen amrliche Verschlüsse oder Steuerstempel, so ist die Anzeige so zeitig zu erstatten, daß er- 
sorderlichenfalls die Verschlüsse oder Stempel durch Beamte entfernt werden konnen. 
Werden Brenn= oder Wiengeräthe aus den Händen gegeben, so ist im der Anzeige auch der 
Empfänger zu bezeichnen: findet eine Versendung dieser Geräthe in einen anderen Hebebezirk statt, 
so hat die Hebestelle dies der Hebestelle des Bestimmungsorts mitzutheilen. *½ 
Werden anmeldungspflichtige Brennereigeräthe neu angeschafft, so hat der Brennereibesitzer 
dies der Hebestelle vor Aufstellung der Geräthe in der Brennerei anzuzeigen. 
Die Anzeigen sind nach Muster 6 in dopvelter Ausfertigung abzugeben. Die eine Ausfertigung 
ist von der Hebestelle mit der Bescheinigung über die erfolgte Anzeige zu versehen und dem An- 
meldenden zur Aufbewahrung beim Brennereibelagshefte (§. 241) zurückzugeben, die andere dem 
Oberkontroleur vorzulegen. Ohne aire ien der Hebestelle dürfen die veränderten oder neu 
angeschafften Geräthe nicht in Gebrauch genommen werden. · J 
“ schasten, ein Heucht eingereicht ist (§. 224 Abs. 2), finden die Absätze 1 und 4 auch dann 
Anwendung, wem die Geräthe an einem anderen als dem im Grundrisse bezeichneten Platze auf- 
gestellt werden sollen. 
. §.236. » » 
Der Oberkontroleur hat sich von der Richtigkeit der Anzeige zu überzeugen; er hat, soweit 
erforderlich, die angelegten Verschlüsse zu lösen und an den abgemeldeten Geräthen, welche nicht in 
eine andere Betriebsanflalt übergehen, die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Abgeänderte und 
noch nicht vermessene neue Geräthe sind nöthigenfalls zu vermessen. Die eingetretenen Veränderungen 
sind in der Räume= und Gerätheanmeldung, welche sich im Brennereibelagshefte befindet, gegebenen- 
falls auch im Grundrisse, nachzutragen. 
Der Oberkontroleur kann, abgesehen von den nach §. 227 vorzunehmenden Vermessungen, 
einen anderen Beamten mit der Ausführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragen, er hat 
aber die von diesem in dem Brennereibelagshefte gemachten Eintragungen bei seiner nächsten An- 
wesenheit zu prüfen und zu bescheinigen. » 
Der Befund oder das Geschehene ist von dem Beamten auf der Veränderungsanzeige kurz 
zu bescheinigen; sodann ist die Anzeige mit den etwa aufgenommenen Vermessungsverhandlungen an 
die Hebestelle zurückzugeben, die beim Brennereibelagsheft aufbewahrte Veränderungsanzeige aber 
zu entfernen. « 
' §. 237. 
Wenn die Räume= und Gerätheanmeldung oder der Grundriß durch Nachträge unübersichtlich 
oder sont unbrauchbar geworden ist, hat der Oberkontroleur die Einreichung neuer Ausfertigungen 
anzuordnen. 
**2 8. 238. 
Wird eine Brennerei gänzlich abgemeldet, so sind die angelegten Verschlüsse zu entfernen und 
die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Noch zu Brennereizwecken geeignete Brennvorrichtungen 
sind nach den §§. 61 bis 65 der Grundbestimmungen weiter zu behandeln. 
« §.239. 
Die Hebestelle hat die Abfindungsbrennereien in einem besonderen Abschnitte B der nach 
Muster 7 zu führenden Brennereirolle nachzuweisen. Das Hauptamt kann anordnen, daß der für 
Abfindungsbrennereien bestimmte Abschnitt der Brennereirolle nach Muster 29 geführt wird. 
11“ 
2. Veränderun 
gen im Ge 
räthestande. 
3. Erledigung 
der Verän 
rungsan- 
zeigen. 
4. Einreichun 
neuer När 
und Ger# 
anmeldun: 
u. s. w. 
5. Abmeldun 
einer Brenn 
VI. Brennereiro! 
und Belagsh 
1. Brennereir 
Nuster 29 
—
	        

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