Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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migen  Seine  koͤnigliche  Majestaͤt,  daß  zur

Deckung  des  an  dem  jährlich  abzutragenden
  Quantum  sich  ergebenden  Deßtzits  ein
Zuschuß  aus  den  Stasts-Kassen  geleistee  werden
  soll.

Aus  diesen  otganischen  Vestimmungen
werden  sämtliche  Gldubiger  der  vormaligen
  Reichsstadt  Dinkelsbühl  die  Ueberzeugung
  schöpfen,  daß  sie  durch  dieselben
bedeutende  Vorrhelle  gewinnen,  auf  die
sie  früher  nicht  rechnen  konnten;  —  daß  sie
nunmebr  sowohl  in  Ansehung  ihrer  Kacttahen,
  als  rücksichtlich  der  jährlichen  Zinsen
auf  eine  befriedigende  Weise  sicher  gestellt
sind,  und  daß  eben  deswegen  die  Reduktion
der  Zinsen  als  eine  nothwendige,  zu  ihrem

eigenen  Interesse  abzweckende  Maßregel  err

scheint.

Inzwischen  wird  es  nun  vor  Allem,  zur
Eutwerfung  eines  förmlichen  Schuldentilgungs-Plans,
  erfoderlich,  daß
))  die  rückständigen  Zinsen  bis  zum  lezten

September  1807  gebörig  liquidirt:

2)  uͤbet  den  Betrag  dieser  Zinsen  neue  Schuldscheine
  ausgestell:

3)  Uber  die  von  fünf  auf  vier  Prozent  reduzirten
  Kapitalien  gleichfalls  neue,  den
dlteren  beizufügende  Obligationen  angeferugt,
  und  endlichalle

  Schuld-Dokumente,  ohne  Unterschied,
numerirt  werden.

Sämtliche  Glädubiger  der  vormaligen
Reichsstadt  Dinkelsbühl  werden  daher
biemit  aufg#  sodert,  bianen  drei  Monaten

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a)  ihre  Original-Obligationen  bei  der  unterzeichneten

  königlichen  Finanz-Direktion
einzureichen;

b)  eine  vollständige  Liquidation  ibrer  rückständigen
  Zinsen  bis  zum  lezten
September  180  vorzulegen,  und
sich

ßc)  zugleich  bestimme  zu  erklären:  ob  sie
sich  die  Zinsen  Minderung  gefallen  lassen,
und  an  den  Vortbellen  der  Verloosung  Antbeil
  nehmen  wolken,  oder  ob  sie  sich  gegen
den  Fortbezug  von  fünf  Prozent  dem  Nachtheile
  unterwerfen,  daß  die  Rückzahlung
ibrer  Kapitalien  nicht  eher,  als  bis  nach
gänzlicher  Tilgung  der  vier  prozentigen
erfolgt.

Da  die  unterzeichnete  königliche  Finanz-Direktion
  die  erste  Verloosfung  der  unverzinslichen
  Schuldscheine  über  rückständige
Zinsen  mit  dem  Schlusse  des  laufenden  Etats-Jabres
  180#  realisiren  zu  können  bofft;  so
versieht  sie  sich  auch  zu  den  betheiligten  Kres
ditoren,  daß  sie  die  norhwendigen  Vorbedingungen
  in  dem  gesezten  drei  mongtlichen
Termine  erledigen,  und  durch  ibre  eigene
Schuld  das  Geschaäft  nicht  verzögern  wecden.


Ansbach  den  25.  Jaͤnner  1309.
Königliche  Finanz-Direktion  des
Rezat:  Krelses.

Bever.
Hopp.