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migen Seine koͤnigliche Majestaͤt, daß zur
Deckung des an dem jährlich abzutragenden
Quantum sich ergebenden Deßtzits ein
Zuschuß aus den Stasts-Kassen geleistee werden
soll.
Aus diesen otganischen Vestimmungen
werden sämtliche Gldubiger der vormaligen
Reichsstadt Dinkelsbühl die Ueberzeugung
schöpfen, daß sie durch dieselben
bedeutende Vorrhelle gewinnen, auf die
sie früher nicht rechnen konnten; — daß sie
nunmebr sowohl in Ansehung ihrer Kacttahen,
als rücksichtlich der jährlichen Zinsen
auf eine befriedigende Weise sicher gestellt
sind, und daß eben deswegen die Reduktion
der Zinsen als eine nothwendige, zu ihrem
eigenen Interesse abzweckende Maßregel err
scheint.
Inzwischen wird es nun vor Allem, zur
Eutwerfung eines förmlichen Schuldentilgungs-Plans,
erfoderlich, daß
)) die rückständigen Zinsen bis zum lezten
September 1807 gebörig liquidirt:
2) uͤbet den Betrag dieser Zinsen neue Schuldscheine
ausgestell:
3) Uber die von fünf auf vier Prozent reduzirten
Kapitalien gleichfalls neue, den
dlteren beizufügende Obligationen angeferugt,
und endlichalle
Schuld-Dokumente, ohne Unterschied,
numerirt werden.
Sämtliche Glädubiger der vormaligen
Reichsstadt Dinkelsbühl werden daher
biemit aufg# sodert, bianen drei Monaten
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a) ihre Original-Obligationen bei der unterzeichneten
königlichen Finanz-Direktion
einzureichen;
b) eine vollständige Liquidation ibrer rückständigen
Zinsen bis zum lezten
September 180 vorzulegen, und
sich
ßc) zugleich bestimme zu erklären: ob sie
sich die Zinsen Minderung gefallen lassen,
und an den Vortbellen der Verloosung Antbeil
nehmen wolken, oder ob sie sich gegen
den Fortbezug von fünf Prozent dem Nachtheile
unterwerfen, daß die Rückzahlung
ibrer Kapitalien nicht eher, als bis nach
gänzlicher Tilgung der vier prozentigen
erfolgt.
Da die unterzeichnete königliche Finanz-Direktion
die erste Verloosfung der unverzinslichen
Schuldscheine über rückständige
Zinsen mit dem Schlusse des laufenden Etats-Jabres
180# realisiren zu können bofft; so
versieht sie sich auch zu den betheiligten Kres
ditoren, daß sie die norhwendigen Vorbedingungen
in dem gesezten drei mongtlichen
Termine erledigen, und durch ibre eigene
Schuld das Geschaäft nicht verzögern wecden.
Ansbach den 25. Jaͤnner 1309.
Königliche Finanz-Direktion des
Rezat: Krelses.
Bever.
Hopp.