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einer einfachen Kostenrechnung, deren Richtigkeit in jeder Beziehung
ein= für allemal zum Voraus anerkannt wird;
3. keinerlei Ansprüche wegen der in Folge der fraglichen Transportart an
den Gefäßen oder an deren Inhalt entstehenden Beschädigungen oder
Abgänge zu erheben.
() Auf Preßhefe finden obige Transportbeschränkungen keine Anwendung.
XXVIII.
yKienruss und andere pulverförmige Arten von Ruß werden
nur in dichten, gegen Durchstäuben Sicherheit gewährenden Umhüllungen (Säcken,
Fässern, Kisten und dergleichen) verpackt zur Beförderung zugelassen.
(2) Befindet sich der Ruß in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Ver-
packung kleine, in dauerhafte Körbe verpackte Tönnchen oder Gefäße zu verwenden,
welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind.
(3) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob der Ruß sich in frisch
geglühtem Zustande befindet oder nicht, andernfalls wird er als frisch geglüht
behandelt.
XXIX.
() Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur
Beförderung zugelassen.
(") Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur
Verpackung zu verwenden:
entweder
a) luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech,
oder
b) luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, ge-
firnissten Pappdeckels gefertigte Fässer Sogenannte amerikanische
Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren
Bodenstücke aus starkem, abgedrehtem Holze mittelst eiserner
Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und deren Fu-
gen mit Papier- oder Leinwandstreifen sorgfältig verklebt sind.
G) Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transporte auf-
gegeben, so muss aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie sich in
frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe
eine solche Angabe, Sso wird ersteres angenommen und die Beförderung
nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen.
XXX.
Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de
Soie und Chappe- Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum
Transporte zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centimeter innerer