Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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§. 3. 
Sobald für eine aus der Kaution zu deckende Forderung ein vollstreckbarer 
Titel vorliegt, ist die dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzte Dienstbehörde 
befugt, auf dessen Kosten die Ausreichung auf den Inhaber lautender Schuld- 
verschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung oder eines Theiles 
derselben zu verlangen. 
Gegenüber der Schuldenverwaltung bedarf es des Nachweises des vollstreck- 
baren Titels nicht. 
Die ausgereichten Schuldverschreibungen gelten als zum Zweck der Kautions- 
leistung bestelltes Faustpfand. 
 §. 4. 
Sobald amtlich festgestellt ist, daß aus dem kautionspflichtigen Dienst- 
verhältniß Vertretungen nicht mehr zu leisten find, hat die vorgesetzte Dienst- 
behörde die Löschung des Vermerks im Schuldbuche zu genehmigen. 
§. 5. 
Amtskautionen, welche mit Schuldverschreibungen bestellt sind, deren Um- 
wandlung in Buchschulden statthaft ist, können zu Kautionsmassen vereinigt und 
auf deren Namen in das Schuldbuch eingetragen werden. Zu diesem Zweck hat 
der Kautionsbesteller auf Verlangen sämmtliche noch nicht fälligen Zinsscheine 
einzureichen. 
Mit der Aufnahme in die Kautionsmasse gehen die Schuldverschreibungen 
in das Eigenthum des Reichs über. 
Die Zinsen werden dem Kautionsbesteller beim Eintritt der Fälligkeit durch 
die Reichskasse gezahlt. 
Der Reichskanzler bestimmt, für welche einzelnen Dienstzweige Kautions- 
massen anzulegen sind und welchen Behörden die Verwaltung der Massen obliegt. 
§. 6. 
Wird eine in die Masse aufgenommene Kaution aus derselben wieder aus- 
geschieden, so sind dem Kautionsbesteller Schuldverschreibungen gleicher Art und 
Menge zuzuweisen. Diese Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Be- 
ziehungen an die Stelle der verpfändeten Werthpapiere. 
§. 7. 
Von der Aufnahme der Schuldverschreibungen in die Kautionsmasse §. 5) 
und von der Zuweisung anderer Schuldverschreibungen (§. 6) ist der Kautions- 
besteller zu benachrichtigen.
	        
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