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§. 8.
Ist eine in die Masse aufgenommene Kaution zurückzugeben, so erhält der
Kautionsbesteller Schuldverschreibungen gleicher Art und Menge.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 22. März 1893.
(L. S) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
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(Nr. 2082.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 69 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich. Vom 26. März 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Der §. 69 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich wird durch nach-
stehende Bestimmung ersetzt:
Die Verjährung ruht während der Zeit, in welcher auf Grund
gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht
fortgesetzt werden kann. Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines
Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig, deren Entscheidung in
einem anderen Verfahren erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis
zu dessen Beendigung.
Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine Ermächtigung
nach dem Strafgesetz erforderlich, so wird der Lauf der Verjährung
durch den Mangel des Antrages oder der Ermächtigung nicht gehindert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. ·
Gegeben Berlin Schloß, den 26. März 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Capridvi.