Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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§. 8. 
Ist eine in die Masse aufgenommene Kaution zurückzugeben, so erhält der 
Kautionsbesteller Schuldverschreibungen gleicher Art und Menge. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin Schloß, den 22. März 1893. 
(L. S) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
. 
(Nr. 2082.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 69 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich. Vom 26. März 1893. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der §. 69 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich wird durch nach- 
stehende Bestimmung ersetzt: 
Die Verjährung ruht während der Zeit, in welcher auf Grund 
gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht 
fortgesetzt werden kann. Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines 
Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig, deren Entscheidung in 
einem anderen Verfahren erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis 
zu dessen Beendigung. 
Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine Ermächtigung 
nach dem Strafgesetz erforderlich, so wird der Lauf der Verjährung 
durch den Mangel des Antrages oder der Ermächtigung nicht gehindert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. · 
Gegeben Berlin Schloß, den 26. März 1893. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Capridvi. 
 
	        
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