Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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(Nr. 2090.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der 
Gesetze vom 16. März 1886 und 26. März 1893. Vom 1. April 1893. 
Auf Ihren Bericht vom 29. März d. J. genehmige Ich, daß auf Grund des 
Gesetzes vom 16. März 1886, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals 
Reichs-Gesetzbl. S. 58), ein Betrag von 22 000 000 Mark und auf Grund des 
Gesetzes vom 26. März 1893, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, 
sowie zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichskasse (Reichs-Gesetzbl. S. 122)), ein 
Betrag von 130 228 147 Mark, zusammen also ein Betrag von 152 228 147 Mark 
durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein ent- 
sprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, 
fünfhundert Mark, eintausend Mark und fünftausend Mark, ausgegeben werde. 
Die Anleihe ist zum Effektivbetrage von 52 000 000 Mark mit jährlich 
drei vom Hundert am 1. April und 1. Oktober zu verzinsen. 
In Betreff des Restbetrages der Anleihe ermächtige Ich Sie, den Zinsfuß 
gleichfalls auf jährlich drei vom Hundert oder auch auf dreieinhalb vom Hundert 
und die halbjährlichen Zinstermine auf den 1. April und 1. Oktober oder auch 
auf den 2. Januar und 1. Juli festzusetzen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen“ verwendet werden. Dem Reich bleibt das 
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein- 
lösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden 
Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündi- 
gungsrecht gegen das Reich nicht zu. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 1. April 1893. 
  
  
  
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Freiherr von Maltzahn. 
An den Reichskanzler. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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