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Reichs-Gesetzblatt.
13.
Inhalt: Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landausprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. S. 148.
(Nr. 2091.) Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen
Schutzgebiet. Vom 2. April 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund der §. 1 und 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechts-
verhältnisse der Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für das südwest-
afrikanische Schutzgebiet im Namen des Reichs, was folgt:
S. 1.
Zur Feststellung der Ansprüche aus Verträgen über den Erwerb von
Grundeigenthum, welche vor dem Erlaß der Verfügung des Kaiserlichen Kom-
missars vom 1. Oktober 1888, sowie aus Pachtverträgen, welche vor dem Erlaß
der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars vom 1. Mai 1892
rechtsgültig abgeschlossen worden sind, findet ein öffentliches Aufgebot nach Maß-
gabe der nachstehenden Vorschriften statt. „
— §.2.
Das Aufgebot wird von dem Kaiserlichen Kommissar für das ganze Schutz-
gebiet oder einzelne Theile desselben erlassen.
Das Verfahren kann von Amtswegen oder auf Antrag derjenigen Be-
rechtigten, welche Landansprüche geltend zu machen beabsichtigen, eingeleitet werden.
Der Antragsteller hat zur Deckung der durch das Aufgebot entstehenden baaren
Auslagen einen von dem Kaiserlichen Kommissar festzusetzenden Kostenvorschuß
einzuzahlen.
G. 3.
Das Aufgebot hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Gebietes, auf welches sich das Aufgebot bezieht;
Reichs. Gesetzbl. 1893. 27
Ausgegeben zu Berlin den 13. April 1893.