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Reichs-Gesetzblatt.
14.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 147. — Bekanntmachung, betreffend die Be-
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Zlegeleien. S. 148.
(Nr. 2092.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom
14. April 1893.
In der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste
der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet, sind
unter „Rußland. A. Von russischen Verwaltungen betriebene Bahnen
und Bahnstrecken.“ folgende Aenderungen vorzunehmen:
1. In Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens sind mit Wirkung
vom 28. April d. J. nachzutragen:
a) Nowgoroder Schmalspurbahn.
b) Pskow.—Riga Eisenbahn.
2. Die Bezeichnungen sind:
a) bei Nr. 10 in „Moskau—Jaroslawl—Kostroma Eisenbahn“,
b) bei Nr. 13 in „Moskau-Kasan Eisenbahn“,
c) bei Nr. 44 in „Samara-Hlatoousk Eisenbahn“
abzuändern.
3. Die unter den Nummern 14, 17 und 18 aufgeführten Eisenbahnen
„Riasan-—Koslow“ „Tambow—Koslow“ und „Tambow—Saratow“
sind zu streichen; dafür ist die „Riasan—Ouralsk Eisenbahn“ unter
welcher Bezeichnung diese Bahnen fortan betrieben werden, nachzutragen.
4. Die unter den Nummern 15, 16 und 40 aufgeführten Eisenbahnen
„Riashsk-Wijasma“, „Riashsk—Morschansk“ und „Morschansk—Sysran“
sind zu streichen; dafür ist die „Sysran—Wiasma Eisenbahn“, unter
welcher Bezeichnung diese Bahnen zu einem Unternehmen vereinigt
sind, nachzutragen.
Reichs-Gesetzbl. 1803.
Ausgegeben zu Berlin den 28. April 1893.