Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Internationale Generalkonferenz für Maaß und Gewicht dem Deutschen 
Reich als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Derselbe wird 
von der Normal--Aichungskommission aufbewahrt. 
Artikel 3. 
Aus dem Meter werden die Einheiten des Flächenmaaßes und 
des Körpermaaßes — Quadratmeter und Kubikmeter — gebildet. Für 
die Theile und für die Vielfachen dieser Maaßeinheiten gelten folgende 
Bezeichnungen: 
  
A. Längenmaaße. 
Der tausendste Theil des Meter heißt das Millimeter. 
Der hundertste Theil des Meter heißt das Centimeter. 
Tausend Meter heißen das Kilometer. 
B. Flächenmaaße. 
Hundert Quadratmeter heißen das Ar. 
Zehntausend Quadratmeter oder hundert Ar heißen das 
Hektar. 
C. Körpermaaße. 
Dem tausendsten Theil des Kubikmeter wird der von einem 
Kilogramm reinen Wassers im Zustande seiner größten Dichtig- 
keit unter dem absoluten Druck einer Atmosphäre eingenommene 
Raum gleichgeachtet. Derselbe heißt das Liter. 
Der zehnte Theil des Kubikmeter oder hundert Liter heißen 
das Hektoliter.  
Zulässig ist die Bezeichnung von Flächen oder Räumen durch 
die Quadrate oder Würfel des Centimeter und des Millimeter. 
Artikel 5. 
Als Urgewicht gilt dasjenige von dem Prototyp des Kilogramm 
(Artikel 1 Absatz 3) abgeleitete Gewichtsstück aus Platin-Iridium, 
welches durch die Internationale Generalkonferenz für Maaß und Ge- 
wicht dem Deutschen Reich als nationales Prototyp überwiesen worden 
ist. Dasselbe wird von der Normal-Aichungskommission aufbewahrt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Rom, den 26. April 1893. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
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