Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Das  deutsche  Reich  wurde  neu  aufgerichtet.
Die  Kräfte  der  Nation  sind  zusammengefaßt,
um  dem  deutschen  Gebiete  nach  Außen  wirksamen
  Schutz  zu  gewähren  und  die  gemeinsame
  Wohlfahrt  zu  fördern.

Bayern  wird  dem  in  Einigkeit  verbundenen
Gesammt-Vaterlande  mit  Aufrichtigkeit  anhängen
  und  an  der  Erfüllung  seiner  großen  Aufgabe
  mitarbeiten.

Je  rückhaltloser  aber  die  Hingebung  ist,  die
Bayerns  König  und  Volk  dem  Reiche  entgegen-Gegeben

  München,  den  18.  Februar  1871.

Lud

Graf  v.  Pray.  v.  Pfrehschner.

v.  sut.

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bringen,  desto  weniger  werden  Beide  aus  den
Augen  verlieren,  daß  das  schöne  Land,  dem  sie
zunächst  gehören,  seine  volle  Pflicht  als  Glied
des  Ganzen  nur  dann  wird  erfüllen  können,
wenn  es  ein  festes,  durch  inneren  Frieden  starkes
Gemeinwesen  bleibt.  Was  dem  Theile  Stärke
verleiht,  frommt  auch  dem  Ganzen.

Indem  Wir  die  gegenwärtige  Versammlung
schließen,  entbieten  Wir  Unseren  Lieben  und
Getreuen  die  Versicherung  Unserer  Königlichen
  Huld  und  Gnade.

wig.

v.  Schlör.

v.  Praun.

Erhr.  v.  Pranchh.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  Gencralsecretär  des  Staatsrathes,

Seb.  von  Kobell.

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