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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 21.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und
Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. S. 189. — Bekannt-
machung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen
den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 18°.
(Nr. 2105.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zoll-
befreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-
Erzeugnisse. Vom 28. Mai 1893.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
gegenüber Rumänien und Spanien, vom 23. März 1893 Reichs-Gesetzbl. S. 96
hat der Bundesrath beschlossen, daß die für die Einfuhr nach Deutschland ver-
tragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen den spanischen
Boden- und Industrie - Erzeugnissen für die Zeit vom 1. Juni bis einschließlich
30. Juni d. J. weiter zugestanden werden.
Berlin, den 28. Mai 1893.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
(Nr. 2106.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem-
burgs, rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegen-
stände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen
zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr.
Vom 29. Mai 1893.
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 17. Mai 1893 ge-
faßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg
getroffene Vereinbarung veröffentlicht:
neichs- Gesezbl. 1893. 38
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1893.