Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und 
Luxemburgs) rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zu- 
gelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Aus- 
führungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr. 
  
Zu §. 1 Ziffer 1 und 2 der Ausführungs-Bestimmungen zum 
    internationalen Uebereinkommen.    
Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und Papiere, 
Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kostbarkeiten, ferner 
Kunstgegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus Erzguß, Antiquitäten werden 
zum wechselseitigen Verkehr auf Grund des im Berner Uebereinkommen vor- 
gesehenen internationalen Frachtbriefes zugelassen, sobald die Bedingungen für diese 
Beförderung von den betheiligten Bahnverwaltungen mit Genehmigung der zu- 
ständigen Aufsichtsbehörden der beiden Staaten vereinbart und in die Tarife auf- 
genommen sind. 
Zu §. 1 Ziffer 3 der Ausführungs-Bestimmungen zum 
internationalen Uebereinkommen. 
Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation 
des Zuges erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn er von einer Zwischen- 
station ausgehen soll, wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden. 
(i) Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge 
luftdicht eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestal 
umgeben sein, daß jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung ver- 
hindert wird. 
(3) Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche eine Fahrkarte 
zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche befördert wird. 
()) Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige, nach anliegendem Formular 
— ausgefertigte Leichenpaß beigebracht werden, welchen die Eisenbahn übernimmt 
und bei Ablieferung der Leiche zurückstellt. Die Behörden, welche zur Ausstellung 
von Leichenpässen befugt sind, werden besonders bekannt gemacht. Der von der 
zuständigen Behörde ausgefertigte Leichenpaß hat für den ganzen darin bezeichneten 
Transportweg Geltung. Die tarifmäßigen Transportgebühren müssen bei der 
Aufgabe entrichtet werden. 
6) Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebauten 
Güterwagen zu erfolgen. Mehrere Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen 
  
  
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