Reichs-Gesetzblatt
Nr 25.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollsätze auf rumänische
Erzeugnisse. S. 201.
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(Nr. 2111.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern ga,
ba, bß, by, be, c, da, e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen
Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. Vom
29. Juni 1893.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
gegenüber Rumänien und Spanien, vom 23. März 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 90)
hat der Bundesrath beschlossen, daß die vertragsmäßig für die Nummern 9a,
ba bß, by, be, c, da, e (Mais) und 1 (gemalzte Gerste) des deutschen Zoll-
tarifs bestehenden Zollsätze den betreffenden rumänischen Erzeugnissen bei der
Einfuhr in das deutsche Zollgebiet für die Zeit vom 1. Juli bis einschließlich
31. Dezember d. J. weiter zugestanden werden.
Berlin, den 29. Juni 1893.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetbl. 1893. 42
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1893.