Reichs-Gesetzblatt.
Nr 27.
Inhalt: Gesetz gegen den Verrath militärischer Geheimnisse. S. 2os. — Bekamntmachung, betreffend die
Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von
weißem Phosphor. S. 209. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der
Bleifarben- und Bleizuckerfabriken. S. 213. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und
den Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen. S. 318.
(Nr. 2113.) Gesetz gegen den Verrath militärischer Geheimnisse. Vom 3. Juli 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Wer vorsätzlich Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren
Geheimhaltung im Interesse der Landesvertheidigung erforderlich ist, in den Besitz
oder zur Kenntniß eines Anderen gelangen läßt, wird, wenn er weiß, daß dadurch
die Sicherheit des Deutschen Reichs gefährdet wird, mit Zuchthaus nicht unter
zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark
erkannt werden kann. -
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu zehntausend Mark erkannt
werden kann.
§. 2.
Wer außer dem Falle des §. 1 vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände
der daselbst bezeichneten Art in den Besitz oder zur Kenntniß eines Anderen
gelangen läßt, wird mit Gefängniß oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren
bestraft.
Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark
erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
Reichs- Gesebbl. 1893. 44
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juli 1893.