Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 27. 
Inhalt: Gesetz gegen den Verrath militärischer Geheimnisse. S. 2os. — Bekamntmachung, betreffend die 
Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von 
weißem Phosphor. S. 209. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der 
Bleifarben- und Bleizuckerfabriken. S. 213. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und 
den Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen. S. 318. 
  
  
  
  
(Nr. 2113.) Gesetz gegen den Verrath militärischer Geheimnisse. Vom 3. Juli 1893. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Wer vorsätzlich Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren 
Geheimhaltung im Interesse der Landesvertheidigung erforderlich ist, in den Besitz 
oder zur Kenntniß eines Anderen gelangen läßt, wird, wenn er weiß, daß dadurch 
die Sicherheit des Deutschen Reichs gefährdet wird, mit Zuchthaus nicht unter 
zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark 
erkannt werden kann. - 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu zehntausend Mark erkannt 
werden kann. 
§. 2. 
Wer außer dem Falle des §. 1 vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände 
der daselbst bezeichneten Art in den Besitz oder zur Kenntniß eines Anderen 
gelangen läßt, wird mit Gefängniß oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren 
bestraft. 
Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark 
erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Reichs- Gesebbl. 1893. 44 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juli 1893.
	        
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