Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

5. 
6. 
— 208 — 
Kriegsbedürfnissen, sowie Brücken, Eisenbahnen, Telegraphen 
und Transportmittel in feindliche Gewalt bringt oder zum Vor- 
theile des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht; 
3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Angehörige der deutschen 
oder einer verbündeten Kriegsmacht verleitet, zum Feinde über- 
zugehen; 
4. Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen 
dem Feinde mittheilt; 
5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, 
verbirgt oder ihnen Beistand leistet, oder 
6. einen Aufstand unter Angehörigen der deutschen oder einer ver- 
bündeten Kriegsmacht erregt. 
In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht unter zehn 
Jahren erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht 
unter fünf Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffent- 
lichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen 
Rechte erkannt werden. 
§. 12. 
Für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den 
Fällen der in den §§. 1, 3 vorgesehenen Verbrechen ist das Reichsgericht zu- 
ständig. Die Militärgerichtsbarkeit wird hierdurch nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Infiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 3. Juli 1893. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.