Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Die Vorschrift unter Ziffer 1 findet auf Arbeiter, welche zu einander in 
dem Verhältniß von Ehegatten, Geschwistern oder von Aszendenten und Deszen- 
denten stehen, die Vorschrift unter Ziffer 2 auf Betriebe, in welchen nicht über 
zehn Arbeiter beschäftigt werden, keine Anwendung. 
§. 12. 
An der Eingangsthür jedes Arbeitsraumes muß ein von der Ortspolizei 
behörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang 
befestigt sein, aus welchem erstchtlich ist: 
1. die Länge, Breite und Höhe des Arbeitsraumes, 
2. der Inhalt des Lufstraumes in Kubikmeter, 
3. die Zahl der Arbeiter, welche demnach in dem Arbeitsraum beschäftigt 
werden darf. 
In jedem Arbeitsraum muß eine Tafel ausgehängt sein, welche in deut. 
licher Schrift die Bestimmungen der §§. 2 bis 11 wiedergiebt. 
§. 13. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündigung 
an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Mai 188 
(Reichs-Gesetzbl. S. 172) verkündeten Vorschriften. 
Berlin, den 8. Juli 1893. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
 
	        
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