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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 28.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Rrichshaushalts- Etat für dat Etats-
jahr 1893/94. S. 381. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung
des Reichsheeres. S. 236. — Bekanntmachung, befassend die Ausführung des Gesetzes über die
Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891. S. 227.
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(Nr. 2117.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1893/94. Vom 23. Juli 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs-
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94 wird
in Ausgabe
auf 71 282 547 Mark, nämlich
an 23 221 848 Mark an fortdauernden, und
auf 48.060 699 Ranc an einmaligen Ausgaben des außerordentlichen
Etats,
und
in Einnahme
auf 71 282 547 Mark »
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 26.Mätz.1893 (Reichs-Gesetzbl.
S. 97) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Saßnitz, den 23. Juli 1893.
(I. S) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Reichs-Gesetzbl. 1893. 46
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Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1893.