Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

VII 
  
  
§. 6. 
Aichgebühren. 
An Gebühren werden erhoben: J— 
a) bei der Aichung 
für Meßgeräthe ohne Eintheilng — 30 
für Meßgeräthe mit Eintheilung ....... ... . . . .! — 80 
b) bei bloßer Prüfung 
für jede vollständige Maaßgröße oder jede geprüfte 
Stelle 
Sind bei der Aichung an einem mit Eintheilung versehenen Meßgeräthe 
außer dem Gesammtinhalt mehr als fünf Stellen geprüft, so wird für jede Stelle 
mehr ein Zuschlag nach dem vorstehenden Satze unter b berechnet. 
§. 7. 
Aichungsstelle. 
Die Aichung der Meßgeräthe erfolgt bis auf weiteres durch die Normal- 
Aichungs-Kommission. 
Berlin, den 26. Juli 1893. 
— 10 
  
  
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Huber. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.