VII
§. 6.
Aichgebühren.
An Gebühren werden erhoben: J—
a) bei der Aichung
für Meßgeräthe ohne Eintheilng — 30
für Meßgeräthe mit Eintheilung ....... ... . . . .! — 80
b) bei bloßer Prüfung
für jede vollständige Maaßgröße oder jede geprüfte
Stelle
Sind bei der Aichung an einem mit Eintheilung versehenen Meßgeräthe
außer dem Gesammtinhalt mehr als fünf Stellen geprüft, so wird für jede Stelle
mehr ein Zuschlag nach dem vorstehenden Satze unter b berechnet.
§. 7.
Aichungsstelle.
Die Aichung der Meßgeräthe erfolgt bis auf weiteres durch die Normal-
Aichungs-Kommission.
Berlin, den 26. Juli 1893.
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Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Huber.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.